Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 9,
Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (§ 7 AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro. Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (Paragraph 7, AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 13.07.2025
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