Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
In Kraft seit 23.04.1999 bis 31.12.9999
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