Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 10,
Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro. Für die Ablegung der Prüfung (Paragraph 20, Absatz 2, AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 13.07.2025
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