Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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