§ 14 ADV Außerordentliche Beschwerde

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.12.9999

Einbringen

  1. (1)Absatz einsDie außerordentliche Beschwerde kann
    1. 1.Ziffer einsbei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
    3. 2.Ziffer 2unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission
    eingebracht werden.
  1. (2)Absatz 2Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.Eine nach Absatz eins, Ziffer eins, eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.
  2. (3)Absatz 3Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (Paragraph 12, Absatz 5,). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 20.12.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 20.12.2019

Einbringen

  1. (1)Absatz einsDie außerordentliche Beschwerde kann
    1. 1.Ziffer einsbei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
    3. 2.Ziffer 2unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission
    eingebracht werden.
  1. (2)Absatz 2Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.Eine nach Absatz eins, Ziffer eins, eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.
  2. (3)Absatz 3Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (Paragraph 12, Absatz 5,). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

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