§ 14 ADV

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die außerordentliche Beschwerde kann

1.

bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder

2.

unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarischen Bundesheerkommission

eingebracht werden.

Weiterleitung

(2) Eine nach Abs. 1 Z 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.

(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 20.12.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 20.12.2019

(1) Die außerordentliche Beschwerde kann

1.

bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder

2.

unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarischen Bundesheerkommission

eingebracht werden.

Weiterleitung

(2) Eine nach Abs. 1 Z 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.

(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen AngelegenheitenParlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

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