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(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der §§ 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
(4) § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung der §§ 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
(4) § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.