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(1) Eine Entscheidung im Verwaltungsweg kann beantragt werden bei Rechtsstreitigkeiten über:
1. | das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten gemäß § 34; | |||||||||
2. | das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder diensten gemäß § 34; | |||||||||
3. | die Verknüpfung mit einem elektronischen Netzwerk gemäß § 32 Abs 2. |
(2) Antragsberechtigt sind:
1. | in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 3: natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs 1 Z 2: in- oder ausländische Stellen gemäß § 33 Abs 1 Z 2. |
(3) Anträge auf Entscheidungen im Verwaltungsweg sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(4) Zuständig zur Entscheidung ist:
1. | in den Fällen des Abs 1 Z 1: jene öffentliche Geodatenstelle, die den entsprechenden Netzdienst betreibt; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs 1 Z 2: jene öffentliche Geodatenstelle, die über die entsprechenden Geodaten oder -dienste verfügt; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs 1 Z 3: jene öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten eine Verknüpfung angestrebt wird. | |||||||||
Ist eine öffentliche Geodatenstelle zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt, ist dieser von der für die Aufsicht über diese Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. |
(1) Eine Entscheidung im Verwaltungsweg kann beantragt werden bei Rechtsstreitigkeiten über:
1. | das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten gemäß § 34; | |||||||||
2. | das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder diensten gemäß § 34; | |||||||||
3. | die Verknüpfung mit einem elektronischen Netzwerk gemäß § 32 Abs 2. |
(2) Antragsberechtigt sind:
1. | in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 3: natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs 1 Z 2: in- oder ausländische Stellen gemäß § 33 Abs 1 Z 2. |
(3) Anträge auf Entscheidungen im Verwaltungsweg sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(4) Zuständig zur Entscheidung ist:
1. | in den Fällen des Abs 1 Z 1: jene öffentliche Geodatenstelle, die den entsprechenden Netzdienst betreibt; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs 1 Z 2: jene öffentliche Geodatenstelle, die über die entsprechenden Geodaten oder -dienste verfügt; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs 1 Z 3: jene öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten eine Verknüpfung angestrebt wird. | |||||||||
Ist eine öffentliche Geodatenstelle zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt, ist dieser von der für die Aufsicht über diese Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. |