Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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