Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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