Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache, wenn anders dieser Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt seyn konnte.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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