Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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