Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Gerichtsordnung.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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