Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des Erwerbers (§§ 367 und 368) der gute Glaube in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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