Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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