Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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