Die Beklagte unterfertigte ein Schriftstück vom 29. April 1974, wonach sie bereit war, der klagenden Partei für Rolanda S eine grundbücherliche Sicherstellung in der Gesamthöhe von 250 000 S unter der Voraussetzung zu geben, daß diese die Tankstelle und Espresso in F erhalte; die Laufzeit befristete sie mit maximal drei Jahren. Die Tankstelle samt Espresso wurde Rolanda S am 13. Mai 1974 übergeben. Trotz Urgenzen durch die klagende Partei kam es in der Folge nicht zur Unterfertigung e... mehr lesen...
Norm: ABGB §468GBG §12
Rechtssatz: Die zeitliche Beschränkung eines Pfandrechtes kann im Grundbuch miteinverleibt werden; nach Ablauf der bestimmten Zeit ist das Pfandrecht im Grundbuch auf ein bloßes Grundbuchsgesuch hin zu löschen. Entscheidungstexte 1 Ob 767/76 Entscheidungstext OGH 24.11.1976 1 Ob 767/76 EvBl 1977/124 S 265 = NZ 1978,158 = SZ 49/143 ... mehr lesen...
Leopold K ist laut den Wechselzahlungsaufträgen des Kreisgerichtes S vom 24. April, 29. April und 15. Mai 1968 zur Zahlung von insgesamt 90.000 S samt Anhang an Josef G verpflichtet. Auf Grund dieser Titel wurde Josef G zu E 959/71 des Erstgerichtes zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen per 90.000 S samt Anhang die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob dem Leopold K gehörenden 1/3-Anteil der Liegenschaft EZ 715 KG P bewilligt; zu COZ 1, 2 und 3 wurden Zwang... mehr lesen...
Norm: ABGB §468ABGB §469ABGB §1394ABGB §1500EO §87
Rechtssatz: Der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch kommt auch dem gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerber (Zessionar) einer Zwangshypothek zustatten. Entscheidungstexte 3 Ob 119/73 Entscheidungstext OGH 10.07.1973 3 Ob 119/73 EvBl 1974/15 S 42 = NZ 1974,123 = SZ 46/72 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §468ABGB §469ABGB §1394EO §87
Rechtssatz: Der Schutz des rechtsgeschäftlichen Erwerbes im Vertrauen auf das Grundbuch besteht darin, daß der gutgläubige Erwerber eines bücherlichen Rechtes, und damit auch der gutgläubie Zessionar einer Hypothek, auch dann rechtsgültig erwirbt, falls der Zedent nicht bzw nicht mehr berechtigt ist (ebenso Klang in Klang II, 2.Auflage, 523). Eine Ausnahme gilt nur für den exekutiven Erwerb (Klang II, 2.... mehr lesen...