§ 9 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Unbeschadet § 14 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes dürfen Menschen mit Behinderung gewährt werden:

a)

Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt,

b)

Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.2020
Unbeschadet § 14 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes dürfen Menschen mit Behinderung gewährt werden:

a)

Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt,

b)

Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.

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