§ 12 K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.

(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:

a)

persönliche Assistenz;

b)

Freizeitassistenz;

c)

Familienassistenz.

(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(4) Das Land darf sich zur Teilhabe
am gesellschaftlichen LebenErbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.

  1. (1)Absatz einsDurch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:Als Assistenzleistungen im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht:
    1. a)Litera apersönliche Assistenz;
    2. b)Litera bFreizeitassistenz;
    3. c)Litera cFamilienassistenz;
    4. d)Litera dWohnassistenz.
  3. (3)Absatz 3Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
  4. (4)Absatz 4Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Absatz eins und 2 Dritter bedienen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 kann das Land dem Menschen mit Behinderung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Abs. 1 ein persönliches Budget zweckgebunden zur Verfügung stellen. Das Land hat durch Richtlinien die Voraussetzungen, das Ausmaß sowie die Abwicklung des persönlichen Budgets für die Inanspruchnahme von Assistenzleistungen festzulegen.Abweichend von Absatz 4, kann das Land dem Menschen mit Behinderung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz eins, ein persönliches Budget zweckgebunden zur Verfügung stellen. Das Land hat durch Richtlinien die Voraussetzungen, das Ausmaß sowie die Abwicklung des persönlichen Budgets für die Inanspruchnahme von Assistenzleistungen festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Absatz eins,, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.05.2023 bis 28.11.2024

(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.

(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:

a)

persönliche Assistenz;

b)

Freizeitassistenz;

c)

Familienassistenz.

(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(4) Das Land darf sich zur Teilhabe
am gesellschaftlichen LebenErbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.

  1. (1)Absatz einsDurch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:Als Assistenzleistungen im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht:
    1. a)Litera apersönliche Assistenz;
    2. b)Litera bFreizeitassistenz;
    3. c)Litera cFamilienassistenz;
    4. d)Litera dWohnassistenz.
  3. (3)Absatz 3Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
  4. (4)Absatz 4Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Absatz eins und 2 Dritter bedienen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 kann das Land dem Menschen mit Behinderung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Abs. 1 ein persönliches Budget zweckgebunden zur Verfügung stellen. Das Land hat durch Richtlinien die Voraussetzungen, das Ausmaß sowie die Abwicklung des persönlichen Budgets für die Inanspruchnahme von Assistenzleistungen festzulegen.Abweichend von Absatz 4, kann das Land dem Menschen mit Behinderung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz eins, ein persönliches Budget zweckgebunden zur Verfügung stellen. Das Land hat durch Richtlinien die Voraussetzungen, das Ausmaß sowie die Abwicklung des persönlichen Budgets für die Inanspruchnahme von Assistenzleistungen festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Absatz eins,, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

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