Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.
(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:
a) | persönliche Assistenz; | |||||||||
b) | Freizeitassistenz; | |||||||||
c) | Familienassistenz. |
(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
(4) Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.
(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.
(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.
(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:
a) | persönliche Assistenz; | |||||||||
b) | Freizeitassistenz; | |||||||||
c) | Familienassistenz. |
(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
(4) Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.
(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.