Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 114,
Mit der Vollziehung
1.Ziffer einsder § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;der Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 50 und Paragraph 51, ist der Bundesminister für Justiz;
2.Ziffer 2der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;der Paragraphen 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, sowie Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
3.Ziffer 3des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;des Paragraph 74, zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;
betraut.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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