§ 114 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 114,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsder § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;der Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 50 und Paragraph 51, ist der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;der Paragraphen 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, sowie Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  3. 3.Ziffer 3des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;des Paragraph 74, zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;
betraut.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 114 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 113 Börsegesetz
§ 115 Börsegesetz