§ 113 Börsegesetz Besondere Verfahrensbestimmungen

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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