Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig. Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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