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Mit der Vollziehung
1. | der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
2. | der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist | |||||||||
3. | des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; | |||||||||
4. | der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
betraut. |
Mit der Vollziehung
1. | der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
2. | der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist | |||||||||
3. | des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; | |||||||||
4. | der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
betraut. |