§ 107 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsentgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
    2. 2.Ziffer 2eine Anzeigepflicht gemäß § 48 Abs. 1 und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 27 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 27, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
        1. aa)Sub-Litera, a, agemäß § 119 Abs. 1, 7, 8, 10 oder 12, § 122, § 123 Abs. 1 oder 4, § 126 oder § 127 odergemäß Paragraph 119, Absatz eins,, 7, 8, 10 oder 12, Paragraph 122,, Paragraph 123, Absatz eins, oder 4, Paragraph 126, oder Paragraph 127, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 2, 6, 7 oder 9 oder § 123 Abs. 3 oder 6 erlassenen Verordnung der FMAgemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 2,, 6, 7 oder 9 oder Paragraph 123, Absatz 3, oder 6 erlassenen Verordnung der FMA
        nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
      2. b)Litera bseine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 119 Abs. 4 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 5 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß Paragraph 119, Absatz 4, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 5, zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
    4. 4.Ziffer 4als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
    5. 5.Ziffer 5als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
    6. 6.Ziffer 6als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    7. 7.Ziffer 7seine Mitteilungspflicht gemäß § 130 Abs. 1, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 135 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins,, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 135, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    8. 8.Ziffer 8seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 6, § 131, § 132, § 133, § 134, § 135 Abs. 2 und 3, § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß Paragraph 130, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133,, Paragraph 134,, Paragraph 135, Absatz 2 und 3, Paragraph 138, oder Paragraph 139, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 136, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    9. 9.Ziffer 9gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß § 22 verstößt,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß Paragraph 22, verstößt,
    10. 10.Ziffer 10eine Anzeigepflicht gemäß § 83 nicht erfüllt,eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 83, nicht erfüllt,
    11. 11.Ziffer 11einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 153 Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 10, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 bis 6, 9 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins bis 6, 9 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Ziffer 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsdurch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
    2. 2.Ziffer 2an Versammlungen, die ohne Konzession gemäß § 3 veranstaltet werden (Winkelbörsen), teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,an Versammlungen, die ohne Konzession gemäß Paragraph 3, veranstaltet werden (Winkelbörsen), teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
    3. 3.Ziffer 3als Börsebesucher die ihm gemäß § 33 Z 1 und § 36 Abs. 3 obliegenden Pflichten verletzt,als Börsebesucher die ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer eins und Paragraph 36, Absatz 3, obliegenden Pflichten verletzt,
    4. 4.Ziffer 4als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    5. 5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des § 99 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 99, das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,
  5. (5)Absatz 5Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter § 105 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 2,, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
    2. 2.Ziffer 2der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel römisch III der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
    3. 3.Ziffer 3die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 106 bis 110 WAG 2018 zusammenarbeitet.die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den Paragraphen 106 bis 110 WAG 2018 zusammenarbeitet.
  6. (6)Absatz 6Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 7 sowie gemäß § 71 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 71 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins,, 2 und 7 sowie gemäß Paragraph 71, Absatz eins, werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Absatz eins und 2 und des Paragraph 71, Absatz eins, verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
  7. (7)Absatz 7Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines BörseunternehmensWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens
    1. 1.Ziffer einseine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt;eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 4 nicht erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2eine ihm gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;eine ihm gemäß Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 39 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß Paragraph 39, Absatz 8, obliegende Pflicht nicht erfüllt;
    4. 4.Ziffer 4eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 38 Abs. 4 gemäß § 39 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 8 nicht erfüllt;eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 38, Absatz 4, gemäß Paragraph 39, Absatz 10, oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß Paragraph 29, Absatz 8, nicht erfüllt;
    5. 5.Ziffer 5eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 nicht erfüllt,eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, nicht erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. (8)Absatz 8Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 7 Abs. 6 bis 9 und 11 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des Paragraph 7, Absatz 6 bis 9 und 11 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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