Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMaßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 9 bis 12, Abs. 5 und 7 sowie Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in den §§ 105 und 106 angeführten Pflichten sind von der FMA unter Nennung der Namen der betroffenen Personen und unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen.Maßnahmen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 9 bis 12, Absatz 5 und 7 sowie Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in den Paragraphen 105 und 106 angeführten Pflichten sind von der FMA unter Nennung der Namen der betroffenen Personen und unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen.
(2)Absatz 2Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Absatz eins, aufgehoben wird, zu ergänzen.
(3)Absatz 3Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche BekanntgabeDie Bekanntgabe gemäß Absatz eins und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
1.Ziffer einseiner sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
2.Ziffer 2die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Ziffer eins bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Ziffer eins bis 3 auch gemäß Absatz eins, bekannt machen.
(4)Absatz 4Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 3 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Absatz 3, nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.
(5)Absatz 5Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
(6)Absatz 6Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.
(7)Absatz 7Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie ESMA gleichzeitig darüber.
(8)Absatz 8Die FMA hat ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.Die FMA hat ESMA Sanktionen gemäß Absatz eins,, die zwar verhängt, aber gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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