Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.
(2)Absatz 2Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Aktionäre können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent
1.Ziffer einsüber Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;
2.Ziffer 2jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Hauptversammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
3.Ziffer 3ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können;
4.Ziffer 4die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien ankündigen sowie über Satzungsänderungen und Rechte in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informieren.
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Aktionär die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Aktionär die in Ziffer 3, genannten finanziellen Rechte ausüben kann.
(3)Absatz 3Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDie Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der Personen gemäß § 133 ab.Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der Personen gemäß Paragraph 133, ab.
2.Ziffer 2Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.
3.Ziffer 3Die Aktionäre oder die Personen gemäß § 133 Z 1 bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.Die Aktionäre oder die Personen gemäß Paragraph 133, Ziffer eins bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.
4.Ziffer 4Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Absatz eins, festzulegen.
(4)Absatz 4Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Absatz eins bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, die Paragraph 26 a, BWG und Paragraph 73 c, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,, erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß Paragraph 174, AktG anzuwenden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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