§ 124 Börsegesetz Jahresfinanzbericht

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst

1.

den geprüften Abschluss;

2.

den Lagebericht;

3.

Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,

a)

dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;

b)

dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.

(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 124 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 123 Börsegesetz
§ 125 Börsegesetz