Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(2)Absatz 2Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 93 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.Bei Ermittlungen vor Ort gemäß Paragraph 93, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, Absatz eins bis 4 BWG anzuwenden.
(3)Absatz 3Die von der FMA gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß den Paragraphen 105 bis 109 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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