Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWer(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 36/2022)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,)
2.Ziffer 2eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,eine gemäß den Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 36/2022)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,)
2.Ziffer 2eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,eine gemäß den Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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