§ 118 Börsegesetz Begriffsbestimmungen

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere: Wertpapiere gemäß § 1 Z 13;Wertpapiere: Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 13 ;,
    2. 2.Ziffer 2Schuldtitel: Schuldtitel gemäß § 1 Z 6;Schuldtitel: Schuldtitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 6 ;,
    3. 3.Ziffer 3Aktien: Aktien gemäß § 1 Z 7;Aktien: Aktien gemäß Paragraph eins, Ziffer 7 ;,
    4. 4.Ziffer 4Emittent: eine Person gemäß § 1 Z 8;Emittent: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 8 ;,
    5. 5.Ziffer 5Aktionär: eine Person gemäß § 1 Z 9;Aktionär: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 9 ;,
    6. 6.Ziffer 6kontrolliertes Unternehmen: jedes Unternehmen,
      1. a)Litera aan dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder
      2. b)Litera bbei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder
      3. c)Litera cbei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder
      4. d)Litera dauf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;
    7. 7.Ziffer 7Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 14;Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14 ;,
    8. 8.Ziffer 8Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 15;Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 15 ;,
    9. 9.Ziffer 9vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß § 1 Z 22;vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß Paragraph eins, Ziffer 22 ;,
    10. 10.Ziffer 10elektronische Hilfsmittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;
    11. 11.Ziffer 11Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG;
    12. 12.Ziffer 12Market Maker: eine Person gemäß § 1 Z 16;Market Maker: eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 16 ;,
    13. 13.Ziffer 13Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    14. 14.Ziffer 14Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
    15. 15.Ziffer 15Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
    16. 16.Ziffer 16förmliche Vereinbarung: eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung;
    17. 17.Ziffer 17geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2.geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch VerordnungDie FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsfür die Zwecke des § 118 Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;für die Zwecke des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;
    2. 2.Ziffer 2den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c und lit. d genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 14, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b,, Litera c und Litera d, genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;
    3. 3.Ziffer 3für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, Rechnung zu tragen.für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 10, eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 Sitzung 1, Rechnung zu tragen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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