§ 117 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 117,

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und § 35.Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35,
  2. 2.Ziffer 2Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.
  3. 3.Ziffer 3(Zu §§ 61 bis 74)(Zu Paragraphen 61 bis 74)Die Bestimmungen der §§ 61 bis 74 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.Die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 74 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,.
  4. 4.Ziffer 4Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die FMA gemäß § 61 Abs. 2.Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die FMA gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
  5. 5.Ziffer 5Die Veröffentlichungsverordnung 2002, BGBl. II Nr. 112/2002 gilt als Verordnung der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.Die Veröffentlichungsverordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002, gilt als Verordnung der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, aufrechte Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
  6. 6.Ziffer 6(zu § 3)(zu Paragraph 3,)Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Z 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 3 Abs. 3 ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 75 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 einzuhalten.Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Der ungeregelte dritte Markt gemäß Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 und 5 einzuhalten.
  7. 7.Ziffer 7(zu § 15 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)(zu Paragraph 15, BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.
  8. 8.Ziffer 8(zum Entfall von § 69 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007)(zum Entfall von Paragraph 69, BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem § 69 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 entsprechenden Weise gewahrt bleibt.Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, gemäß Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem Paragraph 69, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007, entsprechenden Weise gewahrt bleibt.
  9. 9.Ziffer 9Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 zugelassen sind, werden nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 sofern sie die Anforderungen des § 38 erfüllen, in den Amtlichen Handel gemäß den §§ 39 und 40 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat bis zum 15. Juni 2018 bezüglich Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die die Anforderungen des § 38 nicht erfüllen, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und gemäß § 39 Abs. 8 zu veröffentlichen, dass keine Überstellung in den Amtlichen Handel erfolgt. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten, dessen Instrumente und Emissionsprogramme in den Amtlichen Handel überstellt werden, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Solche Anträge können ab dem 3. Jänner 2018 gestellt werden, das Börseunternehmen hat hierüber innerhalb von 10 Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß Paragraph 67, BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, zugelassen sind, werden nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, sofern sie die Anforderungen des Paragraph 38, erfüllen, in den Amtlichen Handel gemäß den Paragraphen 39 und 40 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat bis zum 15. Juni 2018 bezüglich Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die die Anforderungen des Paragraph 38, nicht erfüllen, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und gemäß Paragraph 39, Absatz 8, zu veröffentlichen, dass keine Überstellung in den Amtlichen Handel erfolgt. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten, dessen Instrumente und Emissionsprogramme in den Amtlichen Handel überstellt werden, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Solche Anträge können ab dem 3. Jänner 2018 gestellt werden, das Börseunternehmen hat hierüber innerhalb von 10 Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.
  10. 10.Ziffer 10( zu § 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6)( zu Paragraph 7, Absatz 12,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 93,, Paragraph 95 und Paragraph 110, Absatz 6,)§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.Paragraph 7, Absatz 12,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 93,, Paragraph 95 und Paragraph 110, Absatz 6, treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.Paragraph 7, Absatz 12,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 93,, Paragraph 95 und Paragraph 110, Absatz 6, sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
  11. 11.Ziffer 11Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß § 84 Abs. 1 – die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 durchgeführt wurde, gilt für solche Datenbereitstellungsdienste die Konzession zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 84 Abs. 1 sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß Paragraph 84, Absatz eins, – die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Paragraph 84 bis 90 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph eins, Ziffer 63, WAG 2018 durchgeführt wurde, gilt für solche Datenbereitstellungsdienste die Konzession zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Paragraph 84 bis 90 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß Paragraph 84, Absatz eins, sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.
  12. 12.Ziffer 12(Zu § 38 Abs. 5)(Zu Paragraph 38, Absatz 5,)§ 38 Abs. 5 ist auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handels gemäß § 64 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 oder zum geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 zugelassen sind, erst ab dem 1.1.2025 anzuwenden.Paragraph 38, Absatz 5, ist auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, bereits zum amtlichen Handels gemäß Paragraph 64, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1999, oder zum geregelten Freiverkehr gemäß Paragraph 67, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1999, zugelassen sind, erst ab dem 1.1.2025 anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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