Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2021, GZ.: I-302/1466-2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 49 Abs.1 SchUG vom weiteren Schulbesuch am XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) ausgeschlossen (Spruchpunkt 1.) und verfügt, dass einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt (Spruchpunkt 2.).... mehr lesen...