Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.06.2024 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer für den Zeitraum 24.05.2024 bis 03.06.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 1.3.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 13.2.2024 verloren habe, weil er die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe und keine
Gründe: für eine Nachsicht der Rechtsfolgen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der erziehungsberechtigte Vater und gesetzliche Vertreter (BF1) des minderjährigen XXXX (BF2) zeigte mit Schreiben vom 28.06.2024 die Teilnahme seines Sohnes am häuslichen Unterricht für die 4. Schulstufe im Schuljahr 2024/25 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (belangte Behörde) an. Der erziehungsberechtigte Vater und gesetzliche Vertreter (BF1) des minderjährigen römisch 40 (BF2) zeigte mit Schreiben vom 28.06.2024 die Teilnahme seines ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 14.03.2024 wurde festgestellt, dass XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) den Anspruch auf Notstandshilfe 42 Tage ab 29.02.2024 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (in der Folge: AMS) vom 10.06.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 07.05.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 13.06.2024, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 04.06.2024 bis 12.06.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 1. M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21.05.2024 bis 09.06.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.05.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.06.2024 bei seiner zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 25.06.2024 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS XXXX (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 21.05.2024, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 17.04.2024 bis 02.05.2024 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.04.2024 nicht eingehal... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zuweisung vom 16.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle bei einer näher bezeichneten Firma als Mitarbeiter in der Verpackung zugewiesen. Die Bewerbung sollte online über einen angegebenen Link erfolgen. Mit Schreiben vom 29.02.2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS aufgefordert Rückmeldung zur Bewerbung zu übermitteln, da bis dato keine positive Rückmeldung der Firma vorliege. Der Besc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 01.08.2023 – geringfügige Beschäftigungsaufnahme des Herrn XXXX (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) bei der XXXX 01.08.2023 – geringfügige Beschäftigungsaufnahme des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) bei der römisch 40 22.08.2023 – Antrag der bP auf Arbeitslosengeld 11.09.2023 – weitere geringfügige Beschäftigungsaufnahme der bP bei der XXXX 11.09.2023 – weitere geringfüg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd (in der Folge: AMS) vom wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 19.01.2024 bis 01.02.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.01.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.02.2024 beim AMS geme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Jugendliche II vom 16.05.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.04.2024 bis 09.05.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.04.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.05.2024 bei der zustän... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (im Folgenden: AMS) vom 05.06.2024, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 13.05.2024 bis 21.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.09.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wels (in der Folge kurz: "AMS") aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 14.09.2023 bis 11.10.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid vom 25.09.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wels (in der Folge kurz: "AMS") aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, AlVG für den Ze... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 15.05.2024 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 29.04.2024 bis 07.05.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch II (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 15.05.2024 wu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 31.01.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 22.12.2023 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 31.01.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Pa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 19.04.2024 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 16.02.2024 bis 08.04.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 19.04.2024 wur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 27.05.2024 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 03.05.2024 bis 14.05.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 27.05.2024 wur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 23.05.2024 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 22.04.2024 bis 10.05.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 23.05.2024 wurde unter Sp... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX 1990 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.04.2008 für tauglich befunden und wurde mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden auch als ZISA bezeichnet) mit Wirkung 10.04.2008 der Eintritt der Zivildienstpflicht festgestellt. 1. Der am römisch XXXX 1990 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.04.2008 für tauglich befunden und wu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei wurde auch der türkische Personalausweis des BF sichergestellt. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen. 3. Am 21.06.2022 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: AMS) vom 24.04.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 10.04.2024 bis 18.04.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.04.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 21.05.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 08.05.2024 bis 20.05.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.05.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 21.05.2024 bei der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 22.04.2024 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides vom 07.05.2024 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) von 24.04.2024 bis 05.05.2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Dies wurde damit begründet, dass die BF am 24.04.2024 einen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 06.05.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.03.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 07.03.2024 bis 17.03.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 27.03.2024 sprach das Arbeitsmarktservice... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch XXXX 2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde gegen den Beschwerdeführer ein Sanktionsverfahren gemäß § 62 APAB eingeleitet. 2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde geg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch XXXX 2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde gegen den Beschwerdeführer ein Sanktionsverfahren gemäß § 62 APAB eingeleitet. 2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde geg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX 1. Der Beschwerdeführer war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch XXXX 2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde gegen den Beschwerdeführer ein Sanktionsverfahren gemäß § 62 APAB eingeleitet. 2. Mit Beschluss des Vorstandes der APAB wurde geg... mehr lesen...