Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 26.08.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 30.07.2024 bis 07.08.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 26.08.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 18.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe für XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit ab 28.05.2024 eingestellt werde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Este... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 30.08.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum vom 03.08.2024 bis 25.08.2024 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice AustriaCampus (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 23.08.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX im Folgenden „Beschwerdeführerin“) für den Zeitraum vom 05.08.2024 bis 22.08.2024 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) kein Arbeitslosengeld erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice AustriaCampus (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 23.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 06.09.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 19.08.2024 bis 02.09.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.08.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 03.09.2024 bei ihrer zus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 14.08.2024 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde oder AM... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 22.08.2024, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 27.06.2024 bis 11.08.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 1. M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 08.08.2024 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 02.07.2024 bis 04.08.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 08.08.2024 wurde ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 16.07.2024, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.04.2024 bis 23.06.2024 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 15.04.2024 nicht eingehal... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 08.08.2024 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde oder A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 12.08.2024 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer für den Zeitraum 17.07.2024 bis 08.08.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde am 27.02.2024 eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen. Die Kontaktaufnahme sollte via E-Mail oder via Telefon erfolgen. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 20.03.2024 bis zum 22.03.2024 in Krankenstand. Am 22.03.2024 gelangte folgende Rückmeldung beim Service für Unternehmen eine Rückmeldung ein, wonach die Beschwerdeführerin zwei Mal angerufen worden sei, aber nicht e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die angebotene, zumutbare Beschäftigung als Türsteher beim Arbeitgeber „ XXXX ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 27.08.2024 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer für den Zeitraum 31.07.2024 bis 25.08.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) mit Schreiben am 24.06.2024 per eAMS ein Kontrollmeldetermin am 03.07.2024, 09:00 Uhr, übermittelt. Das Einladungsschreiben enthielt die Information, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen und er, wenn er den Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 18.07.2024 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für 56 Tage ab 03.07.2024 gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 02.08.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.05.2024 - 16.07.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.05.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 17.07.2024 bei seiner zuständi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 18.04.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. 1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 18.04.202... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 07.05.2024 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 26.04.2024 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 07.05.2024 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 07.08.2024 wurde festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum 09.07.2024 bis 06.08.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 02.08.2024, VSNR: XXXX wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 02.07.2024-17.07.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 1. Mit B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.07.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.07.2024 bis 14.07.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 15.07.2024 sprach das Arbeitsm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 23.07.2024, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis 21.07.2024 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 nicht eingehalten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) vom 18.07.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 26.06.2024 bis 10.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.06.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides vom 27.06.2024 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) von 11.06.2024 bis 22.06.2024 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Dies wurde damit begründet, dass die BF am 11.06.2024 einen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 27.06.2024 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.07.2024 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer für den Zeitraum 10.06.2024 bis 10.07.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesc... mehr lesen...