Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 02.10.2024 bis 10.10.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.10.2024 nicht eingehalten und sich erst am 11.10.2024 wieder ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 04.09.2024, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 08.08.2024 bis 03.09.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 1. M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Zuge eines Kontrollmeldetermins am 08.08.2024 wurde in der Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin festgehalten, dass der nächste Kontrollmeldetermin der 11.09.2024 um 08:45 Uhr sei. 2. Die Beschwerdeführerin nahm diesen Kontrollmeldetermin nicht wahr. 3. Mit Bescheid des AMS vom 24.09.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11.09.2024 ... mehr lesen...