Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G310 2295699-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 03.07.2024, GZ: XXXX , betreffend Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung der Erfüllung der restlichen Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Gaby WALTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 03.07.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung der Erfüllung der restlichen Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der erziehungsberechtigte Vater und gesetzliche Vertreter (BF1) des minderjährigen XXXX (BF2) zeigte mit Schreiben vom 28.06.2024 die Teilnahme seines Sohnes am häuslichen Unterricht für die 4. Schulstufe im Schuljahr 2024/25 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (belangte Behörde) an.Der erziehungsberechtigte Vater und gesetzliche Vertreter (BF1) des minderjährigen römisch 40 (BF2) zeigte mit Schreiben vom 28.06.2024 die Teilnahme seines Sohnes am häuslichen Unterricht für die 4. Schulstufe im Schuljahr 2024/25 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (belangte Behörde) an.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2024 wurde der mit Schreiben vom 28.06.2024 angezeigte häusliche Unterricht für den BF2 für die 4. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 untersagt (Spruchpunkt I.), angeordnet, dass der BF2 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Spruchpunkt II.) und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gem § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2024 wurde der mit Schreiben vom 28.06.2024 angezeigte häusliche Unterricht für den BF2 für die 4. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 untersagt (Spruchpunkt römisch eins.), angeordnet, dass der BF2 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Spruchpunkt römisch II.) und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch III.).
Begründet wurde dies damit, dass bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 27.03.2023, GZ XXXX angeordnet worden sei, dass der BF2 die Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Dies deswegen, weil der BF2 nicht am verpflichtenden Reflexionsgespräch über den Leistungsstand teilgenommen habe. Dennoch sei mit Schreiben vom 28.06.2024 erneut die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt worden. Eine Anordnung nach § 11 Abs 6 SchPflG umfasse nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die restliche Dauer der Schulpflicht und gelte nicht bloß für bestimmte Teile der Schulpflicht. Begründet wurde dies damit, dass bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 27.03.2023, GZ römisch 40 angeordnet worden sei, dass der BF2 die Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Dies deswegen, weil der BF2 nicht am verpflichtenden Reflexionsgespräch über den Leistungsstand teilgenommen habe. Dennoch sei mit Schreiben vom 28.06.2024 erneut die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt worden. Eine Anordnung nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG umfasse nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die restliche Dauer der Schulpflicht und gelte nicht bloß für bestimmte Teile der Schulpflicht.
Unter anderem gegen den gegenständlichen Bescheid vom 03.07.2024 brachte der BF1 mit Schreiben vom 07.07.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 08.07.2024, fristgerecht Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung.
Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass „der Bescheid“ (Anm.: gemeint ist wohl der Bescheid vom 27.03.2023, GZ: XXXX ) eine zeitlich nicht eindeutige Formulierung der Anordnung enthalte. Die Formulierung „der Schüler hat die Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder […] zu absolvieren“ habe zu einer Fehlinterpretation des Bescheides geführt und sei daher die volle Tragweite der Entscheidung nicht erkennbar gewesen. Weiters leide der Bescheid an einem formalen Fehler da die im Bescheid angegebene Sprengelschule falsch bezeichnet worden sei. So sei statt der Volksschule XXXX fälschlicherweise die Volksschule XXXX angegeben worden. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass „der Bescheid“ Anmerkung, gemeint ist wohl der Bescheid vom 27.03.2023, GZ: römisch 40 ) eine zeitlich nicht eindeutige Formulierung der Anordnung enthalte. Die Formulierung „der Schüler hat die Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder […] zu absolvieren“ habe zu einer Fehlinterpretation des Bescheides geführt und sei daher die volle Tragweite der Entscheidung nicht erkennbar gewesen. Weiters leide der Bescheid an einem formalen Fehler da die im Bescheid angegebene Sprengelschule falsch bezeichnet worden sei. So sei statt der Volksschule römisch 40 fälschlicherweise die Volksschule römisch 40 angegeben worden.
Aus dem Schreiben vom 07.07.2024 gehen neben der gegenständlichen Beschwerde auch eine Beschwerde gegen den früher ergangenen Bescheid vom 27.03.2023, GZ XXXX , sowie im Hinblick auf diesen bereits rechtskräftigen Bescheid Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hervor. Diese sind jedoch nicht verfahrensgegenständlich, da hierzu gesonderte Erledigungen durch die belangte Behörde erfolgten.Aus dem Schreiben vom 07.07.2024 gehen neben der gegenständlichen Beschwerde auch eine Beschwerde gegen den früher ergangenen Bescheid vom 27.03.2023, GZ römisch 40 , sowie im Hinblick auf diesen bereits rechtskräftigen Bescheid Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hervor. Diese sind jedoch nicht verfahrensgegenständlich, da hierzu gesonderte Erledigungen durch die belangte Behörde erfolgten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2024, eingelangt am 16.07.2024, wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Bescheid erfolgte falsche Bezeichnung der Sprengelschule keinen Verfahrensfehler begründe. Vielmehr handele es sich bei der fehlerhaften Zustellung an die Volksschule XXXX um ein Versehen, welches keine rechtlichen Konsequenzen zur Folge gehabt habe. Ansonsten werde auf die Ausführungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid und auf die bereit vorliegende Judikatur des VwGH verwiesen (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7).Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2024, eingelangt am 16.07.2024, wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die im Bescheid erfolgte falsche Bezeichnung der Sprengelschule keinen Verfahrensfehler begründe. Vielmehr handele es sich bei der fehlerhaften Zustellung an die Volksschule römisch 40 um ein Versehen, welches keine rechtlichen Konsequenzen zur Folge gehabt habe. Ansonsten werde auf die Ausführungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid und auf die bereit vorliegende Judikatur des VwGH verwiesen (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7).
Die Beschwerde wurde nachgereicht und langte am 18.07.2024 beim BVwG ein.
Feststellungen:
Mit Schreiben vom 10.06.2022 wurde für das Schuljahr 2022/23 die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht für die 2. Schulstufe angezeigt. Dagegen wurde von der belangten Behörde kein Einwand erhoben.
Der Schüler nahm in der Folge nicht am verpflichtenden Reflexionsgespräch über den Leistungsstand teil.
Mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023, GZ.: XXXX wurde sodann angeordnet, dass der BF1 die Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023, GZ.: römisch 40 wurde sodann angeordnet, dass der BF1 die Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung mit 30.03.2023. Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Das restliche Schuljahr 2023/2024 besuchte der BF2 die 2. Klasse (3. Schulstufe) der Volksschule XXXX .Das restliche Schuljahr 2023/2024 besuchte der BF2 die 2. Klasse (3. Schulstufe) der Volksschule römisch 40 .
Mit Schreiben vom 28.06.2024 erfolgte neuerlich die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht für die 4. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellung zur erstmaligen Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht mit Schreiben vom 10.06.2022 und, dass die belangte Behörde dagegen keinen Einwand erhob geht aus den Konstatierungen im angefochtenen Bescheid hervor.
Die Nichtteilnahme an dem verpflichtenden Reflexionsgespräch ergibt sich aus den Bescheiden vom 03.07.2024 und 27.03.2023. Die Nichtteilnahme wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Vielmehr wurde vorgebracht, dass bereits vor Ende des ersten Semesters 2022/23 Gespräche mit der Volksschule XXXX stattgefunden hätten, um den Schuleintritt des BF2 bestmöglich vorzubereiten. Aufgrund dieser Vorbereitungen hätten die Erziehungsberechtigten des BF1 das Reflexionsgespräch als obsolet betrachtet, da alternative höherwertige Maßnahmen zur Feststellung des Lernfortschritts getroffen worden seien. Die Nichtteilnahme an dem verpflichtenden Reflexionsgespräch ergibt sich aus den Bescheiden vom 03.07.2024 und 27.03.2023. Die Nichtteilnahme wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Vielmehr wurde vorgebracht, dass bereits vor Ende des ersten Semesters 2022/23 Gespräche mit der Volksschule römisch 40 stattgefunden hätten, um den Schuleintritt des BF2 bestmöglich vorzubereiten. Aufgrund dieser Vorbereitungen hätten die Erziehungsberechtigten des BF1 das Reflexionsgespräch als obsolet betrachtet, da alternative höherwertige Maßnahmen zur Feststellung des Lernfortschritts getroffen worden seien.
Die Anordnung, dass der BF2 die Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid vom 27.03.2023. Dessen Zustellung ist durch den ebenfalls im Akt befindlichen Zustellnachweis (Kopie des Rückscheins) belegt.
Die Feststellung zum Schulbesuch des BF für das restliche Schuljahr 2023/2024 basiert auf dem der Beschwerde angehängten Jahreszeugnis vom 05.07.2024.
Die Feststellungen zur neuerlichen Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 basiert auf dem Schreiben des BF1 vom 28.06.2024 an die belangte Behörde
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs 2 leg cit kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Absatz 2, leg cit kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs 3 Z 2 lit d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und 1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs 3 Z 2 lit d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Gemäß § 9 Abs 3 SchPflG in der geltenden Fassung gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG in der geltenden Fassung gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
In den Erläuterungen zum nunmehr geltenden § 11 Abs. 6 SchPflG (siehe ErläutRV 1956 BlgNR 27. GP) wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstellt, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemmt die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängert.In den Erläuterungen zum nunmehr geltenden Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG (siehe ErläutRV 1956 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstellt, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemmt die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängert.
Laut dem Leitfaden für Reflexionsgespräche im Schuljahr 2023/24 des BMBWF ist Ziel des Reflexionsgesprächs, ein Bild über den Leistungsstand des Kindes zu gewinnen und falls erforderlich, Fördermaßnahmen zu besprechen. Auch sollen Informationen über die Externistenprüfung weitergegeben werden, wobei hiervon die Kinder der Vorschulstufe ausgenommen sind.
Wird dieses Gespräch nicht durchgeführt, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.Wird dieses Gespräch nicht durchgeführt, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023, GZ XXXX wurde gem § 11 Abs 6 SchPflG angeordnet, dass der BF2 seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023, GZ römisch 40 wurde gem Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG angeordnet, dass der BF2 seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich durch Hinterlegung gem § 17 ZustG. Gem § 17 Abs 3 3. Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung somit am 30.03.2023. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich durch Hinterlegung gem Paragraph 17, ZustG. Gem Paragraph 17, Absatz 3, 3. Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung somit am 30.03.2023.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt gem § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren festgelegte Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das fristauslösende Ereignis – hier die Zustellung – stattfindet. Derartige Fristen enden gem § 32 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gem § 33 Abs 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt gem Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren festgelegte Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das fristauslösende Ereignis – hier die Zustellung – stattfindet. Derartige Fristen enden gem Paragraph 32, AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gem Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Innerhalb der ab dem 30.03.2023 beginnenden vierwöchigen Beschwerdefrist – somit bis zum 02.05.2023 – wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb der Bescheid vom 27.03.2023, GZ XXXX rechtskräftig wurde. Innerhalb der ab dem 30.03.2023 beginnenden vierwöchigen Beschwerdefrist – somit bis zum 02.05.2023 – wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb der Bescheid vom 27.03.2023, GZ römisch 40 rechtskräftig wurde.
In Rechtskraft erwächst der normative Teil des Bescheides, der Spruch, nicht die Begründung. Die Rechtmäßigkeit des Spruches ist insofern ohne Belang, als diese nach Eintritt der Rechtskraft von der Verwaltungsbehörde bzw dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr geprüft und in Zweifel gezogen werden kann. Aufgrund der eingetretenen Rechtskraft und damit einhergehenden Bindungswirkung erübrigen sich daher grundsätzlich Ausführungen zur inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides.
Die Anordnung nach § 11 Abs 6 SchPflG, dass der BF2 seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, wurde somit rechtskräftig erlassen.Die Anordnung nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG, dass der BF2 seine Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, wurde somit rechtskräftig erlassen.
Das nunmehrige Vorbringen, dass der Eintritt des BF2 in die Volksschule XXXX nicht aufgrund des Bescheides vom 27.03.2023, sondern aufgrund seines ausdrücklichen Wunsches und Interesses, das restliche Schuljahr 2022/23 nach Ende der Osterferien in der Volksschule zu absolvieren erfolgt sei und es sich daher um eine bewusste und freiwillige, nicht durch externe Verpflichtung bestimmte Entscheidung des BF2 gehandelt habe, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig das Vorbringen, dass bereits vor Ende des ersten Semesters 2022/23 Gespräche mit der Volksschule XXXX stattgefunden hätten, um den Schuleintritt bestmöglich vorzubereiten und aufgrund der umfassenden Vorbereitungen ein zusätzliches 30-minütiges Reflexionsgespräch, welsches bis zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattfinden musste, als obsolet erachtet worden sei. Selbiges gilt für das weitere diesbezügliche Vorbringen.Das nunmehrige Vorbringen, dass der Eintritt des BF2 in die Volksschule römisch 40 nicht aufgrund des Bescheides vom 27.03.2023, sondern aufgrund seines ausdrücklichen Wunsches und Interesses, das restliche Schuljahr 2022/23 nach Ende der Osterferien in der Volksschule zu absolvieren erfolgt sei und es sich daher um eine bewusste und freiwillige, nicht durch externe Verpflichtung bestimmte Entscheidung des BF2 gehandelt habe, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig das Vorbringen, dass bereits vor Ende des ersten Semesters 2022/23 Gespräche mit der Volksschule römisch 40 stattgefunden hätten, um den Schuleintritt bestmöglich vorzubereiten und aufgrund der umfassenden Vorbereitungen ein zusätzliches 30-minütiges Reflexionsgespräch, welsches bis zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattfinden musste, als obsolet erachtet worden sei. Selbiges gilt für das weitere diesbezügliche Vorbringen.
Zum Vorbringen, wonach bei Erhalt des Bescheides nicht klar gewesen sei, dass diese Anordnung sich nicht nur auf das laufende Schuljahr, sondern auf die gesamte Schulpflicht bezieht, kann auf die hierzu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) verwiesen werden.
Bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. § 5 zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der §§ 2 und § 3 SchPflG 1985 noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. § 5 leg. cit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR 9. GP, S. 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. § 11 Abs. 4 leg. cit. eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. § 5 SchPflG 1985 nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).Bereits nach dem Wortlaut der – seit der Stammfassung des SchPflG 1962 (das mit dem SchPflG 1985 wiederverlautbart wurde) insoweit unverändert gebliebenen – Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 hat die Behörde anzuordnen, dass das Kind „seine Schulpflicht iSd. Paragraph 5, zu erfüllen hat“. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die – nach Maßgabe der Paragraphen 2 und Paragraph 3, SchPflG 1985 noch nicht absolvierte – Schulpflicht iSd. Paragraph 5, leg. cit. zu erfüllen ist. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Auch die Materialien zum SchpflG 1962 (732 BlgNR 9. GP, Sitzung 12) lassen in keiner Weise erkennen, dass im Falle der Nicht-Erbringung des Nachweises iSd. Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. eine bloß „befristete“ Anordnung der Behörde erfolgen soll. Sie bringen im Gegenteil zum Ausdruck, dass – anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage, die eine Prüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule lediglich am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht vorgesehen hat, was den Nachteil gehabt hat, dass „acht Jahre unter Umständen nutzlos vergingen, ohne dass ein behördlicher Eingriff möglich“ gewesen ist, – durch die jährlichen diesbezüglichen Prüfungen Versäumnisse rechtzeitig festgestellt und „durch die Anordnung des Schulbesuches im Interesse des Kindes noch nachgeholt werden“ können. Dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd. Paragraph 5, SchPflG 1985 nicht die restliche Dauer der Schulpflicht umfassen sollte, lässt sich diesen Materialien nicht ansatzweise entnehmen (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Anordnung der belangten Behörde auf die gesamte restliche Dauer der Schulpflicht des BF2 bezieht und nicht bloß auf einen Teil der Schulpflicht.
Insofern steht der rechtskräftige Bescheid vom 27.03.2023, GZ XXXX der mit Schreiben vom 28.06.2024 neuerlich erfolgten Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht entgegen.Insofern steht der rechtskräftige Bescheid vom 27.03.2023, GZ römisch 40 der mit Schreiben vom 28.06.2024 neuerlich erfolgten Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht entgegen.
Die gegenständlich angefochtene Untersagung des neuerlich – trotz der bestehenden Anordnung nach § 11 Abs 6 SchPflG – angezeigten häuslichen Unterrichts für den BF2 für die 4. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 war somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig die wiederholte Anordnung, dass der BF2 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Die gegenständlich angefochtene Untersagung des neuerlich – trotz der bestehenden Anordnung nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG – angezeigten häuslichen Unterrichts für den BF2 für die 4. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 war somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig die wiederholte Anordnung, dass der BF2 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.
Anzumerken ist, dass im Bescheid vom 27.03.2023 – anders als in § 11 Abs 6 SchPflG vorgesehen – zwar die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht ausdrücklich untersagt wurde, doch folgt dies logischerweise aus der getroffene Anordnung, dass der BF2 seine Schulpflicht ab sofort im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Anzumerken ist, dass im Bescheid vom 27.03.2023 – anders als in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG vorgesehen – zwar die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht ausdrücklich untersagt wurde, doch folgt dies logischerweise aus der getroffene Anordnung, dass der BF2 seine Schulpflicht ab sofort im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat.
Im Übrigen ist der Umstand, dass eine Gleichschrift des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise an die Volksschule XXXX , anstelle der Volksschule XXXX ergangen ist für die Gültigkeit desselben nicht von Bedeutung. Die fehlerhafte Zustellung an die Volksschule XXXX hat keine rechtlichen Konsequenzen.Im Übrigen ist der Umstand, dass eine Gleichschrift des angefochtenen Bescheides fälschlicherweise an die Volksschule römisch 40 , anstelle der Volksschule römisch 40 ergangen ist für die Gültigkeit desselben nicht von Bedeutung. Die fehlerhafte Zustellung an die Volksschule römisch 40 hat keine rechtlichen Konsequenzen.
Zur aufschiebenden Wirkung:
Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (siehe Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) wird vorgebracht, dass keine dringenden Gründe für die sofortige Vollziehung des Bescheides vorliegen würden. Es bestehe keine nach § 13 Abs 2 VwGVG erforderliche Dringlichkeit. Der häusliche Unterricht des BF2 stelle keine Gefahr dar, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würde. Die bisherigen positiven Erfahrungen und der erfolgreiche Bildungsweg der Kinder des BF1 würden dies belegen. Der Bruder des BF2 werde im Schuljahr 2024/25 wieder im häuslichen Unterricht begleitet, was einen regelmäßigen Unterricht voraussetze, an dem auch der BF2 teilnehme. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (siehe Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) wird vorgebracht, dass keine dringenden Gründe für die sofortige Vollziehung des Bescheides vorliegen würden. Es bestehe keine nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erforderliche Dringlichkeit. Der häusliche Unterricht des BF2 stelle keine Gefahr dar, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würde. Die bisherigen positiven Erfahrungen und der erfolgreiche Bildungsweg der Kinder des BF1 würden dies belegen. Der Bruder des BF2 werde im Schuljahr 2024/25 wieder im häuslichen Unterricht begleitet, was einen regelmäßigen Unterricht voraussetze, an dem auch der BF2 teilnehme.
Gem § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gem § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde – wie im gegenständlichen Fall erfolgt - die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gem Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde – wie im gegenständlichen Fall erfolgt - die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage nach der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht von Bedeutung, da mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023, GZ XXXX bereits rechtskräftig angeordnet wurde, dass der BF2 ab sofort die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Dieser Bescheid ist – wie bereits erörtert – rechtskräftig. Da schon damals die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen wurde, war der Bescheid bzw die Anordnung bereits mit seiner bzw ihrer Erlassung vollziehbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die mit gegenständlichen Bescheid wiederholte Anordnung, dass der BF2 seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, würde hieran nichts ändern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung würde keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen. Deswegen und aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden.Im gegenständlichen Fall ist die Frage nach der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht von Bedeutung, da mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2023, GZ römisch 40 bereits rechtskräftig angeordnet wurde, dass der BF2 ab sofort die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Dieser Bescheid ist – wie bereits erörtert – rechtskräftig. Da schon damals die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen wurde, war der Bescheid bzw die Anordnung bereits mit seiner bzw ihrer Erlassung vollziehbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die mit gegenständlichen Bescheid wiederholte Anordnung, dass der BF2 seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, würde hieran nichts ändern. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung würde keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen. Deswegen und aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden.
Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).Da sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art 6 EMRK noch von Art 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Dauer häuslicher Unterricht öffentliche Schule Rechtskraft UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2295699.1.00Im RIS seit
30.08.2024Zuletzt aktualisiert am
30.08.2024