TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 L525 2296084-1

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


L525 2296084-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARSTBERGER und Mag. BRANDSTETTER über die Beschwerde von XXXX, VersNr.: XXXX, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 23.04.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 25.06.2024, GZ. XXXX, betreffend Anspruchsverlust ab dem 22.03.2024 für 42 Tage nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARSTBERGER und Mag. BRANDSTETTER über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 23.04.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 25.06.2024, GZ. römisch 40 , betreffend Anspruchsverlust ab dem 22.03.2024 für 42 Tage nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

A2) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 27.02.2024 eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen. Die Kontaktaufnahme sollte via E-Mail oder via Telefon erfolgen.

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 20.03.2024 bis zum 22.03.2024 in Krankenstand.

Am 22.03.2024 gelangte folgende Rückmeldung beim Service für Unternehmen eine Rückmeldung ein, wonach die Beschwerdeführerin zwei Mal angerufen worden sei, aber nicht erreichbar gewesen sei.

Die belangte Behörde sperrte daraufhin mit Schreiben vom 25.03.2024 den Leistungsbezug ab dem 22.03.2024 und lud die Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Sperre über ihr eAMS-Konto am 05.04.2024, wonach es ihr zwar leid tue, aber es sei ihr nicht bewusst gewesen, wonach diese Entscheidung mit Geldmangel zusammenhänge. Das Arbeitsverhältnis sei nicht völlig zerschlagen. Sie sei immer noch auf der Suche nach einem Dienstverhältnis, aber aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation sei die Intensität der Suche reduziert worden. Sie habe weiterhin Stellenangebote einzeln verschickt, diese aber nicht dem AMS gemeldet. Sie habe drei Wochen lang starke Bauchschmerzen gehabt, die Schmerzen seien so stark gewesen, dass sie am 18.03.2024 am Abend ins Krankenhaus gegangen sei. Bei ihr sei dann eine Zyste entdeckt worden. Am 20.03. sei sie dann zum Hausarzt gegangen, der sie krankgeschrieben habe. Ihr etwas geringeres Engagement bei der Arbeitssuche hänge auch damit zusammen, dass ihre Mutter zur gleichen Zeit ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Deren Gesundheitszustand würde sich derzeit verbessern. Trotzdem habe sie auf alle Stellenangebote des AMS reagiert und sich auch individuell um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie bedauere die Situation sehr.

Die Beschwerdeführerin wurde am 15.04.2024 zum gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin äußerte keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung, die Betreuungspflichten seien geregelt und auch gegen die Wegzeiten würden keine Einwendungen bestehen. Zum Vorhalt, der potentielle Dienstgeber hätte die Beschwerdeführerin zwei Mal versucht zu erreichen, führte die Beschwerdeführerin aus, der Dienstgeber hätte sie am 04.03.2024 zwei Mal angerufen, sie habe die Anrufe aber übersehen.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22.04.2024 abermals via eAMS an die belangte Behörde. Sie habe mittlerweile dem potentiellen Dienstgeber eine Mail geschrieben, aber keine Rückmeldung erhalten. Sie wolle klarstellen, dass sie sich auf das Angebot beworben habe, die Firma ihr jedoch keine Antwort gegeben hätte. Die Firma habe sie dann mit einer andren Nummer angerufen, als im Stellenangebot angeführt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sehe keinen Fehler ihrerseits.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.04.2024 sperrte das AMS Linz die Beschwerdeführerin für 42 Tage ab dem 22.03.2024 vom Bezug des Arbeitslosengeldes. Nachsicht erteilte das AMS Linz nicht. Begründend führte das AMS Linz aus, die Beschwerdeführerin habe nicht auf die Anrufe des potentiellen Dienstgebers reagiert und sich auch später nicht mehr bei der Firma gemeldet. Dadurch habe sie eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich ordnungsgemäß bei der Firma am 03.03.2024 beworben und die im Stellenangebot vermerkte Telefonnummer gespeichert. Zudem habe sie bei ihrer Bewerbung ersucht, dass sie per Mail kontaktiert werde, da sie telefonisch nicht alle gut verstehe. Leider habe die Firma dann am nächsten Tag mit einer anderen Nummer angerufen, sodass sie nicht bemerkt hätte, dass es sich um einen Anruf des potentiellen Dienstgebers gehandelt hätte. Per Mail habe sich die Firma leider nicht gemeldet. Sie habe zu diesem Zeitpunkt unter starkem psychischen Stress gelitten, da ihre Mutter operiert habe werden müssen. Zudem hätte sie starke Bauchschmerzen gehabt und sei am 18.03.2024 ins Krankenhaus und sei dann ab dem 20.03.2024 für zwei Tage arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Sie habe am 17.04.2024 abermals die Firma kontaktiert, aber keine Reaktion erhalten. Sie habe sich ordnungsgemäß bei der Firma beworben, die im Stellenangebot angeführte Nummer im Handy gespeichert und ersucht, man möge sich per Mail mit der Beschwerdeführerin in Verbindung setzen. Die Firma habe dann mit einer anderen Nummer angerufen, sodass sie nicht bemerkt hätte, dass es sich um den potentiellen Dienstgeber gehandelt hätte.

Nach Gewährung von Parteiengehör mit Schreiben vom 28.05.2024 führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2024 aus, sie verweise weiterhin auf die Ausführungen in der Beschwerde. Sie habe ihre Bewerbungsunterlagen per Mail zugesandt und um Rückmeldung per Mail ersucht. Dies, weil sie schon einmal auf eine Betrugsmasche über das Telefon hineingefallen sei und dadurch auch einen finanziellen Schaden erlitten habe. Sie habe seitdem Angst vor dem Abheben bzw. Zurückrufen bei unbekannten Nummern. Aus diesem Grund habe sie die Telefonnummer von dem Stellenangebot gespeichert. Sie habe nicht ahnen können, dass sich die Firma mit einer anderen Nummer melden würde. Die Firma hat sich nach zwei Kontaktaufnahmeversuchen nicht nochmal gemeldet und auch nicht per Mail.

Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2024 die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, die ins Treffen geführte Krankschreibung der Beschwerdeführerin vermöge nichts am Versäumnis vom 04.03.2024 bis zum 22.03.2024 ändern. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin über den gesamten Zeitraum derart angeschlagen gewesen sei, dass ein Rückruf (oder eine Mail) nicht zumutbar gewesen seien. Ebenso hindere das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Betrugsmasche nicht daran, die Telefonnummer zu recherchieren bzw. mit dem Stellenvorschlag abzugleichen. Dann wäre der Beschwerdeführerin aufgefallen, dass es sich um die Nummer des potentiellen Dienstgebers gehandelt hätte, nur mit einer anderen Endung. Zwar sei unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Stelle beworben hätte, sie müsse sich aber in weiterer Folge erreichbar halten, damit die weiteren Schritte einer erfolgreichen Vermittlung gestartet werden können. Das habe die Beschwerdeführerin unterlassen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommt. Nachsichtsgründe seien nicht hervorgekommen.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begehrte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei zum ersten Mal beim AMS. Am 27.02.2024, als der Sohn im Krankenhaus gewesen, wo er sich einer HNO-Operation unterzogen hätte, habe sie fünf Stellenangebote erhalten. Ihrer Beraterin habe sie vorab mitgeteilt, dass ihr Sohn an diesem Tag operiert werden würde. Obwohl die Beraterin ihr nahegelegt habe Pflegeurlaub zu nehmen, habe sie gedacht, sie spare sich den Urlaub auf, da es erst der Beginn des Kalenderjahres gewesen sei. Der Sohn sei dann zehn Tage lang ständig betreut worden und sie sei zu Hause gewesen. Am 03.03. habe sie sich auf die Stellenangebote per Mail beworben und habe um Kontaktaufnahme per Mail gebeten. Am 04.03.2024 sei sie innerhalb von 14 Minuten zwei Mal angerufen worden, jedoch von einer unbekannten Nummer. Sie wolle ergänzen, dass sie alle Nummern aus Stellenangeboten immer einspeichere. Als sie herausgefunden habe, dass der Grund für die Sperre gewesen sei, dass sie nicht ans Telefon gegangen sei, sei sie sehr überrascht gewesen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde am 27.02.2024 eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen. Als Arbeitsbeginn war "ehestmöglich" angeführt. Als Möglichkeit zur Kontaktaufnahme wurde einerseits eine Mail Adresse angeführt, andererseits eine Telefonnummer unter " XXXX ". Die Beschwerdeführerin bewarb sich am 03.03.2024 auf die Stelle und bat dabei, dass eine Kontaktaufnahme per Mail vorgenommen werden solle. Im Lebenslauf der Beschwerdeführerin wird eine Telefonnummer und eine Mail Adresse der Beschwerdeführerin angeführt. Ebenso ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 01.06.2015 bis zum 04.01.2024 in Österreich als Reinigungskraft beschäftigt war. Der potentielle Arbeitgeber versuchte die Beschwerdeführerin am 04.03.2024 zwei Mal, jeweils um 13:39 Uhr und um 13:53 Uhr, anzurufen. Die Nummer lautete " XXXX ". Die Beschwerdeführerin hob nicht ab. Die Beschwerdeführerin rief nicht zurück. Die Beschwerdeführerin war vom 20.03.2024 bis zum 22.03.2024 arbeitsunfähig.Der Beschwerdeführerin wurde am 27.02.2024 eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen. Als Arbeitsbeginn war "ehestmöglich" angeführt. Als Möglichkeit zur Kontaktaufnahme wurde einerseits eine Mail Adresse angeführt, andererseits eine Telefonnummer unter " römisch 40 ". Die Beschwerdeführerin bewarb sich am 03.03.2024 auf die Stelle und bat dabei, dass eine Kontaktaufnahme per Mail vorgenommen werden solle. Im Lebenslauf der Beschwerdeführerin wird eine Telefonnummer und eine Mail Adresse der Beschwerdeführerin angeführt. Ebenso ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vom 01.06.2015 bis zum 04.01.2024 in Österreich als Reinigungskraft beschäftigt war. Der potentielle Arbeitgeber versuchte die Beschwerdeführerin am 04.03.2024 zwei Mal, jeweils um 13:39 Uhr und um 13:53 Uhr, anzurufen. Die Nummer lautete " römisch 40 ". Die Beschwerdeführerin hob nicht ab. Die Beschwerdeführerin rief nicht zurück. Die Beschwerdeführerin war vom 20.03.2024 bis zum 22.03.2024 arbeitsunfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind allesamt unstrittig und ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden allesamt im Verwaltungsverfahren thematisiert. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf eine Telefonnummer als auch eine Mail Adresse anführte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF lautet auszugsweise:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen(5) Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;

3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.(6) Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Zu A1) Abweisung der Beschwerde:

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).

Der erkennende Senat schließt sich bereits eingangs den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Pflicht eines Arbeitslosengeldbeziehers nicht mit der ordnungsgemäßen Bewerbung endet, sondern auch danach ein Verhalten an den Tag zu legen, dass ernsthaft auf die Erlangung der zugewiesenen Arbeitsmöglichkeit gerichtet ist, an. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass man telefonisch erreichbar ist bzw. – wie im gegenständlichen Fall – zumindest zurückruft. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst anführt, sie hätte die Nummer nicht erkannt, so ist ihr entgegenzuhalten, wie auch die belangte Behörde bereits darlegte, dass die Nummer ohne große Probleme dem potentiellen Dienstgeber zugeordnet werden hätte können, bedenkt man, dass nur die letzte Ziffer unterschiedlich ist. Darüber hinaus entbindet eine – behauptete – Angst der Beschwerdeführerin, einem Telefonbetrug zum Opfer zu fallen, nicht davon, telefonisch für potentielle Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Dies wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf als Kontaktaufnahmemöglichkeit sehr wohl ihre Telefonnummer anführt und so sehr wohl zu verstehen gibt, dass eine telefonische Kontaktaufnahme möglich ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe darum gebeten, dass sie per Mail kontaktiert werden würde, so sind an diesen Wunsch weder das AMS, noch der potentielle Dienstgeber gebunden. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass sich der potentielle Dienstgeber, der ehestmöglich einen neuen Dienstnehmer sucht, in zeitlicher Nähe zur Bewerbung mit dem potentiellen neuen Dienstnehmer in Verbindung zu setzen versucht. Auch hier hätte die Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senats davon ausgehen müssen, dass eine Kontaktaufnahme eines potentiellen Dienstgebers jederzeit möglich ist.

Auch hält die belangte Behörde zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise versuchte, in zeitlicher Nähe zur Bewerbung und den versäumten Anrufen Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber herzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin eigene gesundheitliche Probleme, bzw. Probleme in ihrem familiären Umfeld anführt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dies nicht von einem einwandfreien Bewerbungsverhalten befreit, zumal sie in diesem Zeitraum Sozialleistungen erhielt und es daher die Pflicht der Beschwerdeführerin ist ihre Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Daran anschließend verfängt die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht, dass ihr zunächst ihr Sohn, dann sie und ihre Mutter gesundheitliche Probleme hatten, wobei festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin die Operation ihres Sohnes erstmals im Vorlageantrag vorbrachte und dies in keiner Weise nachwies.

Die belangte Behörde ist aber auch im Recht, wenn sie ausführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, zurückzurufen oder anderwertig mit dem potentiellen Dienstgeber in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin wäre vielmehr verpflichtet gewesen, auf Kontaktaufnahmeversuche durch den potentiellen Dienstgeber zu reagieren bzw. sich bereit zu halten. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Anrufe des potentiellen Dienstgebers reagierte und auch sonst keine Aktivitäten zur Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber setzte, nahm sie in Kauf, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommt.

Zu A2) Zurückweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung:

Die belangte Behörde erkannte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ab, weswegen der Antrag ins Leere geht.

Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gegenständlich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist und darüber hinaus auch keine Verhandlung beantragte. Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Senats fest, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch is

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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