Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 02.10.2024 bis 10.10.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.10.2024 nicht eingehalten und sich erst am 11.10.2024 wieder ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 04.09.2024, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 08.08.2024 bis 03.09.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 1. M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Zuge eines Kontrollmeldetermins am 08.08.2024 wurde in der Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin festgehalten, dass der nächste Kontrollmeldetermin der 11.09.2024 um 08:45 Uhr sei. 2. Die Beschwerdeführerin nahm diesen Kontrollmeldetermin nicht wahr. 3. Mit Bescheid des AMS vom 24.09.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11.09.2024 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer steht seit 10.01.2022 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 30.05.2022 im Bezug von Notstandshilfe. 2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) mit RSb-Schreiben vom 13.08.2024 ein Kontrollmeldetermin am 26.08.2024, 09:00 Uhr, übermittelt. Das Schreiben enthielt di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 25.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.380,12 verpflichtet werde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 25.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der Beschwe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 05.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11.04.2024 bis 10.06.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 05.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS) vom 06.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 29.06.2024 bis 29.08.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 29.06.2024 nicht eingehalten und sich erst wied... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 03.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum vom 06.08.2024 bis 29.08.2024 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) kein Arbeitslosengeld erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt A) des gegenständlich angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) von 20.08.2024 bis 03.09.2024 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.08.2024 nicht eingehalten und sich erst am 04.09.2024 wieder bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftss... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Antrag vom 03.03.2024 hat XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis Oktober 2026 zum Abschluss seines Bachelor- und Masterstudiums Entwicklungsingenieur Maschinenbau an der Fachhochschule Oberösterreich beantragt. 1.1. Mit Antrag vom 03.03.2024 hat römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) den Aufschub... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt A) sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 49 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.08.2024 bis 18.08.2024 verloren habe. Mit Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 03.09.2024 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.07.2024 bis 31.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2024 zwar aus triftigen Gründen – nämlich einem Vorstellungstermin am 08... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 28.08.2024, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.08.2024 bis 26.08.2024 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 14.08.2024 nicht eingehalten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 13.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 08.08.2024 bis 03.09.2024 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 13.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag brachte er hinsichtlich seines Fluchtgrundes vor, dass er von der Polizei aufgrund seiner religiösen Herkunft unterdrückt werde. Seine Freunde seien... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.08.2024 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Einstellung des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin für die Zeit von 29.07.2024 bis 15.08.2024 wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 26.08.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit.g und Abs. 3 AlVG keine Notstandshilfe gebührt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 26.08.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 23.11.2023 – Eigeninitiativbewerbung durch XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) bei der XXXX 23.11.2023 – Eigeninitiativbewerbung durch römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) bei der XXXX 23.11.2023 – Eintrag im eAMS Konto wegen Bewerbung 21.12.2023 – bP gibt an, kein Dienstverhältnis mit der XXXX eingegangen zu sein 21.12.2023 – bP g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 23.07.2021 – Bericht Stützpunkt 13.10.2023 – Betreuungsvereinbarung des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) mit dem AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bzw. „bB“ bezeichnet) gültig bis 15.03.2024 13.10.2023 – Betreuungsvereinbarung des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) mit dem AMS römisch 40 (in der Folge als belangte Beh... mehr lesen...