Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
AlVG §49Spruch
W237 2296835-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 15.07.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts der Notstandshilfe von 01.07.2024 bis 14.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 15.07.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts der Notstandshilfe von 01.07.2024 bis 14.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 5 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 15.07.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.07.2024 bis 14.07.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 15.07.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.07.2024 bis 14.07.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B).
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29.07.2024 vollinhaltlich Beschwerde.
Das AMS legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 02.08.2024 zur Entscheidung über Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheids vor; es sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) nicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter psychischen Erkrankungen leidende Beschwerdeführerin ist beim AMS als arbeitslos gemeldet und bezieht seit Oktober 2019 – gehäuft unterbrochen durch Krankengeldbezug – Notstandshilfe.
Das AMS sprach gegenüber der Beschwerdeführerin bereits jeweils für die Zeit von 30.11.2023 bis 03.12.2023 und von 01.03.2024 bis 04.03.2024 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus, weil sie einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht einhielt.
1.2. Mit Schreiben vom 21.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 um 10:55 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS geladen. Unter einem wurde – unter Hinweis auf § 49 AlVG – auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins hingewiesen.1.2. Mit Schreiben vom 21.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 um 10:55 Uhr in den Räumlichkeiten des AMS geladen. Unter einem wurde – unter Hinweis auf Paragraph 49, AlVG – auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin erschien zum Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 nicht.
1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2024 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.07.2024 bis 14.07.2024 keine Notstandshilfe erhalte, weil sie einen ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 15.07.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe (Spruchpunkt A).
Unter einem erkannte das AMS einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). Dies begründete es damit, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung unterlaufe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
1.4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 15.07.2024 Beschwerde. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie den Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen versäumt habe. Schon die einfachsten Dinge, wie einkaufen gehen, seien eine enorme Belastung. Zudem sei ihr Handy defekt gewesen und habe sie nicht mehr auf ihr eAMS-Konto zugreifen können. Sie habe vor acht Monaten ihre Wohnung verloren und sei durch ausstehende „Ratenzahlungen an Wiener Wohnen usw.“ extrem verschuldet; sie ersuche daher um Nachsicht und um Auszahlung der Notstandshilfe.
1.5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nur zur Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bis dato nicht ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerde sowie dem im Akt aufliegenden Patientenbrief vom 09.04.2024. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe in den letzten Jahren bzw. zu den Unterbrechungen derselben fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Bezugsverlaufs. Das Schreiben des AMS vom 21.05.2024, mit dem der Kontrollmeldetermin am 01.07.2024 vorgeschrieben wurde, liegt ebenfalls im Akt auf; dass die Beschwerdeführerin zum genannten Termin nicht erschien, ist unstrittig. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde sind dem Verwaltungsakt ebenso inneliegend; dass die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 15.07.2024 zu verstehen ist, geht aus ihrer Gesamtschau klar hervor. Im Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 02.08.2024 ist deutlich festgehalten, dass die Beschwerdevorlage nur in Hinblick auf Spruchpunkt B) erfolgte und von einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wurde; bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgte auch kein nachträglicher Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 15.07.2024 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die Beschwerde vom 29.07.2024 ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 15.07.2024 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die Beschwerde vom 29.07.2024 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.2. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.2. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12).
Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Versicherungsleistung unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Versicherungsleistung unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat eine Notstandshilfebezieherin insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die ihr Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) ihrer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat eine Notstandshilfebezieherin insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die ihr Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) ihrer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
3.3. Eine solche konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgte im vorliegenden Fall nicht, zumal die gegenständliche Beschwerde auf den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids nicht näher eingeht. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich in lediglich pauschaler Weise vor, dass sie durch Ratenzahlungen an Wiener Wohnen „usw.“ extrem verschuldet sei. Sie legte in ihrer Beschwerde sohin mit Blick auf den Zeitraum der Bezugssperre – schon mangels schlüssiger Darlegung ihrer finanziellen Situation in ihrer Gesamtheit – nicht ausreichend substantiiert dar, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit der Risikotragung der Zurückforderung vorzunehmen (anders zB BVwG 11.02.2021, W262 2239353-1). Mangels diesbezüglichen Vorbringens besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde dadurch in eine unverhältnismäßige Notlage geraten, dass ihr die Notstandshilfe für die Dauer von zwei Wochen nicht ausbezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine dauerhafte bzw. auf unbestimmte Zeit festgelegte Bezugseinstellung erfolgte, sondern der in Rede stehende Zeitraum von zwei Wochen bereits abgelaufen ist und die Beschwerdeführerin seit 15.07.2024 wieder Notstandshilfe bezieht.
Schließlich ist prima facie nicht ersichtlich, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids wahrscheinlich Folge zu geben wäre, womit freilich noch keine Aussage über die konkreten Erfolgsaussichten der Beschwerde getroffen wird. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabs vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheids vom 15.07.2024 ist daher abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2296835.1.00Im RIS seit
09.09.2024Zuletzt aktualisiert am
09.09.2024