TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/21 W255 2296348-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2024
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Entscheidungsdatum

21.08.2024

Norm

AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W255 2296348-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.05.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, betreffend die Rückforderung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 803,04 gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.05.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, betreffend die Rückforderung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 803,04 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 18.04.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. 1.1.    Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 18.04.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe.

1.2.    Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid ein.

1.3.    Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.05.2023, GZ: 2023-0566-9-017651, wurde die unter Punkt 1.2. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 18.04.2023, VN: XXXX , bestätigt. 1.3.    Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.05.2023, GZ: 2023-0566-9-017651, wurde die unter Punkt 1.2. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 18.04.2023, VN: römisch 40 , bestätigt.

1.4.    Der BF beantragte am 12.06.2023 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, GZ: W164 2274471-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

1.6.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.05.2024, VN: XXXX , wurde der BF in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 803,04 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass dem BF im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 08.09.2022 bis 02.11.2022 in der täglichen Höhe von EUR 14,34 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und er in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des BF in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderen Entscheidung in der Sache zu seinem Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 1.6.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.05.2024, VN: römisch 40 , wurde der BF in Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 803,04 verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass dem BF im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 08.09.2022 bis 02.11.2022 in der täglichen Höhe von EUR 14,34 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und er in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des BF in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderen Entscheidung in der Sache zu seinem Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

1.7.    Am 18.06.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF führte zusammengefasst aus, dass sich das Verfahren nunmehr bereits zwei Jahre hinziehen würde und er sehr viele Schriftstücke des AMS und des BVwG erhalten habe. Die Entscheidungen würden ein Verständnis der Sache ohne die entsprechende Ausbildung sehr schwierig machen. Dadurch und durch den Umstand, dass seine Bezüge nicht eingestellt worden seien, sei er davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei. Das AMS habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass eine rechtkräftige Entscheidung über die Bezugssperre vorliege und ihm keine letzte Möglichkeit zur Stellungnahme bei Gericht ermöglicht. Er hätte an das Gericht appelliert, dass die Bezugssperre von acht Wochen auf vier verkürzt werde, da er angesichts der aktuellen Inflation davon ausgehe, dass dies verhältnismäßig sei.

1.8.    Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.05.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024 die Beschwerde des BF abgewiesen worden sei. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis sei nicht zulässig. Somit sei der BF zur Rückzahlung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet, was mit Bescheid vom 24.05.2024 ausgesprochen worden sei. Da eine Entscheidung in der Hauptsache vorliege, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgeschlossen worden. Diese würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderen Entscheidung in der Sache zu seinem Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 1.8.    Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.05.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024 die Beschwerde des BF abgewiesen worden sei. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis sei nicht zulässig. Somit sei der BF zur Rückzahlung der im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet, was mit Bescheid vom 24.05.2024 ausgesprochen worden sei. Da eine Entscheidung in der Hauptsache vorliege, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgeschlossen worden. Diese würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderen Entscheidung in der Sache zu seinem Gunsten nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

1.9.    Am 08.07.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

1.10.   Am 25.07.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF ist am XXXX geboren und seit 04.10.2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.1.  Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 04.10.2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet.

2.1.2.  Der BF stand ab dem Jahr 2000 wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld seit 27.09.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 02.05.2015 im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3.  Im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 wurde dem BF Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 14,34, sohin gesamt EUR 803,04, ausbezahlt.

2.1.4.  Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 18.04.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 25.05.2023, GZ: 2023-0566-9-017651, abgewiesen wurde. Am 12.06.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.4.  Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 18.04.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 25.05.2023, GZ: 2023-0566-9-017651, abgewiesen wurde. Am 12.06.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.1.5.  Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, GZ: W164 2274471-1/5E, wurde die Beschwerde des BF gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid des AMS abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2.1.6.  Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.05.2024, VN: XXXX , wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 in Höhe von EUR 803,04 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 2.1.6.  Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.05.2024, VN: römisch 40 , wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 in Höhe von EUR 803,04 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

2.1.7.  Der BF brachte am 18.06.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid des AMS ein.

2.1.8.  Der unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.06.2024, GZ: WF 2024-0566-9-022345, bestätigt und dem BF am 26.06.2024 per RSb-Brief zugestellt.

2.1.9.  Gegen die unter Punkt 2.1.8. genannten Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 08.07.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.2.  Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld sowie den Dienstverhältnissen des BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.3.  Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den Bezugsverlauf des AMS, der im zur GZ: W164 2274471-1 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegt, sowie auf den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4.  Die Feststellungen betreffend den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.04.2023, der Beschwerde gegen diesen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde des BF abgewiesen wurde, sowie den Vorlageantrag (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2.5.  Die Feststellungen betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, GZ: W164 2274471-1/5E, basieren auf der Einsichtnahme in den zu dieser GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, basiert auf dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass dem BF das Dokument am 22.05.2024 zugestellt wurde. Soweit der BF daher vorbringt, dass das AMS ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Entscheidung über die Bezugssperre endgültig sei und ihm keine Möglichkeit mehr zu Stellungnahme gegeben habe, ist darauf zu verweisen, dass ihm das Erkenntnis zugestellt wurde und er die Zustellung auch nicht bestritten hat.

Soweit die Beschwerde sich daher gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe bzw. die Dauer der Bezugssperre richtet, geht sie ins Leere, da darüber eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

2.2.6.  Die Feststellungen betreffend den Bescheid des AMS bzw. die Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6. und Punkt 2.1.8.) sowie die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Der BF erstattete in dieser Beschwerde kein Vorbringen, dass sich inhaltlich bzw. rechtlich gegen die nunmehrige Rückzahlung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG richtet. 2.2.6.  Die Feststellungen betreffend den Bescheid des AMS bzw. die Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6. und Punkt 2.1.8.) sowie die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Der BF erstattete in dieser Beschwerde kein Vorbringen, dass sich inhaltlich bzw. rechtlich gegen die nunmehrige Rückzahlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG richtet.

2.2.7.  Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis und ist unstrittig.

2.2.8.  Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.9.), gründet sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)   

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

2.3.2.  Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit der Erlassung, das heißt mit der Verkündung oder Zustellung, rechtskräftig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des BVwG kann den Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses und die damit verbundene Verpflichtung zum Rückersatz der weiter gewährten Leistung nicht verhindern (VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034).

2.3.2.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, GZ: W164 2274471-1/5E, am 22.05.2024 zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 18.04.2023 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023) bestätigt, demzufolge der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 2.3.2.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem BF das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, GZ: W164 2274471-1/5E, am 22.05.2024 zugestellt. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des AMS vom 18.04.2023 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023) bestätigt, demzufolge der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Dem BF wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.04.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 08.09.2022 bis 02.11.2022 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag ergibt für den genannten Zeitraum bei einem Tagsatz von EUR 14,34 insgesamt EUR 803,04. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS den BF zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung.

2.3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 2.3.2.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 24.05.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 24.05.2024 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochen.

2.3.2.4. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 25.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 20.06.2024 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides. 2.3.2.4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen und gleichzeitig den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Das AMS legte den gegenständlichen Verfahrensakt erst am 25.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor; sohin erst nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung am 20.06.2024 und nicht nach Erlass des die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides.

2.3.2.5. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).2.3.2.5. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich. Der BF erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete.

2.3.2.6. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.2.6. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 Sitzung 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung Überbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2296348.1.00

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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