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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litd;Rechtssatz
Daß der Lenkerberechtigte den eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit d KFG darstellenden Raub unter Verwendung nur einer Waffenattrappe begangen hat, schließt die Gefährlichkeit der Handlung - vor allem in Ansehung der möglichen Reaktionen der sich als bedroht fühlenden Personen - nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110269.X03Im RIS seit
19.03.2001