TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/28 96/11/0287

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
StVO 1960 §99 Abs2 litc impl;
VStG §47;
VStG §49 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Mai 1996, Zl. IIb 2-K-3293/3-1996, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13. Dezember 1995) entzogen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2199/96, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheid geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer als Lenker eines Motorrades am 18. August 1995 in Innsbruck die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten hatte. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Tat, die er selbst gar nicht in Abrede stelle, mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15. November 1995 rechtskräftig bestraft worden. In einem derartigen Fall sehe das Gesetz zwingend eine Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen vor. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde nicht an, daß die Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden sei.

Gemäß § 73 Abs. 3 dritter Satz KFG 1967 ist bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i (dazu zählt unter anderem das Überschreiten der im Ortsgebiet jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h), sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, die im Abs. 2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 66 Abs. 2 lit. i darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung im Verfahren bei der ersten Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sieht das Gesetz bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 grundsätzlich zwingend eine Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 vor; insbesondere bedarf es hiebei keiner Wertung der konkreten Umstände der Tat nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 anhand der dort genannten Kriterien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197). Auch was die seit der Tat verstrichene Zeit von rund vier Monaten bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides anlangt, bestehen im Beschwerdefall keine Bedenken gegen die bekämpfte Entziehungsmaßnahme (vgl. das soeben zitierte Vorerkenntnis; im damaligen Fall betrug diese Zeit fünf Monate).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt auch die im letzten Satz des § 73 Abs. 3 KFG 1967 normierte Voraussetzung vor, daß das Strafverfahren bei der ersten Instanz "durch Strafbescheid" abgeschlossen ist. Auch eine rechtskräftige Strafverfügung ist nämlich ein Strafbescheid im Sinne dieser Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0111).

Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber, daß der Beschwerdeführer die Feststellung des Strafbescheides betreffend das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bekämpft.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110287.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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