Rechtssatz: Obgleich dem § 123 Abs.1 letzter Satz KFG, wonach dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zuständig ist, durch § 35 Abs.1 des (mit 1. November 1997 in Kraft getretenen) Führerscheingesetzes-FSG materiell derogiert wurde und daher die im Grunde des Art. 129a Abs.1 Z3 B-VG bzw. § 67a Abs.1 Z1 AVG dem unabhängigen Verwaltungssenat vom Bundesgesetzgeber zugewiesene Kompetenz als Berufungsbehörde gegen ersti... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Berufungswerber und in der Folge Devolutionswerber an den Unabhängigen Verwaltungssenat die Lenkerberechtigung bis zu der durch den Amtsarzt wiederum festgestellten körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen, so stellen solche Verfügungen jedenfalls keine Festsetzung einer Dauer "von mindestens fünf Jahren" im Sinne des § 123 Abs 1 erster Satz dar. Daher endet zufolge der Bestimmung des § 123 KFG in diesen Fällen der Instanzenzug beim Landeshauptmann ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 123 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.I.Nr.103/1997 (im folgenden: KFG), haben dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Nach der inzwischen ständigen - wenngleich ho. nicht geteilten - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im Devolutionsweg ergangener Bescheid des Landeshauptmannes als eine erstinstanzliche Ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Erkennt der Landeshauptmann durch Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 2 AVG auf Nichtigerklärung einer erteilten Lenkerberechtigung des Berufungswerbers, so ist für die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig, weil gegen einen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen ist, worüber die Behörde zu entscheiden hat, die das Mandat erlassen hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst wird festgestellt, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der förmlichen Mitteilung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 7.8.1995 eine hoheitliche Mitteilung erblickt, der Bescheidqualität zukommt. Die normative Qualität eines Aktes einer Behörde ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Diesen Hoheitsakt hat der Land... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf die im Zuge der 17. Novelle zum Kraftfahrgesetz eingeräumte Möglichkeit hingewiesen, auch als Tierarzt die Bewilligung zur Verwendung von Blaulicht zu erhalten. Darüber hinaus sei ein neues Gutachten der Tierärztekammer einzuholen, da das erste Gutachten "nicht ordnungsgemäß und statutengemäß" erstellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.1995 hat der Berufungswerber seinen Antrag darüber hinaus wie f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenige Fahrten im Jahr für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Verwendung von Blaulicht durch einen Tierarzt im öffentlichen Interesse gelegen ist. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Landeshauptmann von Tirol gemäß §33 Abs3 KFG die Genehmigung der angezeigten Änderung, nämlich die Anbringung einer Anhängervorrichtung, Fabrikat BRINK Type 1686 am Kraftfahrzeug Peugeot 405 4 BD mit der Fahrgestell-Nr VF34BDJZ270938709. Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist im wesentlichen mit der Begründung: berufen, daß am Original der Grundbefestigung überhaupt nichts verändert wurde und die technisch unwesentliche gering... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Zuständigkeit der UVS als Rechtsmittelbehörde im Sinne des § 123 Abs 1 KFG liegt nicht vor, wenn eine Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung entzogen wird, wobei jedoch aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine eindeutig bestimmte Dauer im Sinne des § 73 Abs 2 KFG nicht möglich ist, weil die Wiedererlangung der fehlenden Voraussetzung für die Lenkerberechtigung an die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung geknüpft ist und dieser ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein gemäß § 75a lit. a KFG bescheidmäßig ausgesprochenes Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern stellt keine Entziehung der Lenkerberechtigung i.S.d. § 123 Abs. 1 zweiter Satz KFG dar und begründet sohin - selbst bei gegenteiliger Rechtsmittelbelehrung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich - keine Zuständigkeit des UVS gemäß der letztzitierten Gesetzesstelle. Zurückweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 5 Jahren ist gerechtfertigt, wenn ein PKW (in Schlangenlinien) mit einem Atemalkoholwert von 0,92 mg/l gelenkt wurde und bereits in den vorangegangenen 9 Jahren (1984 und 1989) zwei Entziehungen der Lenkerberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten und 2 Jahren erfolgten, dabei ein tödlicher Verkehrsunfall in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verschuldet wurde und beim zweiten Vorfa... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Bescheid wurde die Berufung des Herrn J G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6.3.1992, GZ.: 11.2 G 137-92 (90), abgewiesen. In seiner rechtzeitigen Berufung stellte der Berufungswerber den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge den Bescheid vom 23.7.1993 aufheben und entweder meritorisch entscheiden und die beantragte Lenkerberechtigung für die Gruppe B mit Gebietsbeschränkung erteilen oder der Behörde d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate ist im Berufungsverfahren nicht gegeben, wenn die Lenkerberechtigung für die "Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" (und nicht für mindestens 5 Jahre) entzogen wurde (analog VwGH 22.11.1983, 83/11/0258 und 20.12.1983, 83/11/0290). Schlagworte Unzuständigkeit Lenkerberechtigung mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 150,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, es liege eine rechtsgültige Aufforderung der Zulas... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG kann auch von einem dem Strafamt angehörigen Organ der Bundespolizeibehörde approbiert werden. So läßt sich nicht ableiten, daß für eine solche Aufforderung nur die - innerhalb einer Behörde im Sinne des § 123 Abs 1 KFG eingerichtete "Kraftfahrbehörde" (Zulassungsstelle) mit den jeweiligen Organen berechtigt und zuständig wäre, zumal die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zweifellos von der Bundespolizeibehörde stammte. Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Ensprechend dem Grundsatz, daß der verfahrensrechtliche dem materiellrechtlichen Instanzenzug folgt, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird, ist auch gegen verfahrensrechtliche Bescheide im Zusammenhang mit der Versagung der Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung aufgrund einer ausländischen Lenkerberechtigung durch den Landeshauptmann keine weitere Berufung an den UVS zulässig. Der Landeshauptmann entscheidet daher auch über Wiederaufnahmeanträ... mehr lesen...