Die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate ist im Berufungsverfahren nicht gegeben, wenn die Lenkerberechtigung für die "Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" (und nicht für mindestens 5 Jahre) entzogen wurde (analog VwGH 22.11.1983, 83/11/0258 und 20.12.1983, 83/11/0290).