Ensprechend dem Grundsatz, daß der verfahrensrechtliche dem materiellrechtlichen Instanzenzug folgt, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird, ist auch gegen verfahrensrechtliche Bescheide im Zusammenhang mit der Versagung der Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung aufgrund einer ausländischen Lenkerberechtigung durch den Landeshauptmann keine weitere Berufung an den UVS zulässig. Der Landeshauptmann entscheidet daher auch über Wiederaufnahmeanträge in derartigen Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 KFG in zweiter und letzter Instanz. Zurückweisung.