Eine Zuständigkeit der UVS als Rechtsmittelbehörde im Sinne des § 123 Abs 1 KFG liegt nicht vor, wenn eine Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung entzogen wird, wobei jedoch aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine eindeutig bestimmte Dauer im Sinne des § 73 Abs 2 KFG nicht möglich ist, weil die Wiedererlangung der fehlenden Voraussetzung für die Lenkerberechtigung an die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung geknüpft ist und dieser Zeitpunkt nicht voraussehbar ist. In diesem Sinne stellen solche Verfügungen im Spruch eines Bescheides keine Festsetzung einer Dauer von mindestens 5 Jahren dar (VwGH 22.11.1983, 83/11/0258; 20.12.1983, 83/11/0290), weshalb der Instanzenzug auch bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung beim Landeshauptmann endet.