Erkennt der Landeshauptmann durch Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 2 AVG auf Nichtigerklärung einer erteilten Lenkerberechtigung des Berufungswerbers, so ist für die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig, weil gegen einen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen ist, worüber die Behörde zu entscheiden hat, die das Mandat erlassen hat.