Gemäß §123 Abs1 KFG in Verbindung mit 67a Abs1 Z1 und Abs2 sowie §66 Abs4 AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend verbessert, als der zweite Satz zu entfallen hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Landeshauptmann von Tirol gemäß §33 Abs3 KFG die Genehmigung der angezeigten Änderung, nämlich die Anbringung einer Anhängervorrichtung, Fabrikat BRINK Type 1686 am Kraftfahrzeug Peugeot 405 4 BD mit der Fahrgestell-Nr VF34BDJZ270938709.
Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß am Original der Grundbefestigung überhaupt nichts verändert wurde und die technisch unwesentliche geringfügige Verschiebung der Kugelstange lediglich erforderlich war, damit das Kennzeichen nicht verdeckt wird. Zudem sei die Anhängervorrichtung am 12.12.1994 in der Prüfhalle positiv begutachtet worden.
Nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28.03.1995, zu der der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist und bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, in den Akt des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sowie durch Einvernahme eines Amtssachverständigen, der anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet hat, steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Anzeige vom 15.11.1994 teilte der Berufungswerber der Erstbehörde mit, daß er auf seinem PKW Peugeot 405, Fahrgestell-Nr VF34BDJZ270938709, eine Anhängervorrichtung BRINK, Type 1686, angebracht habe. In der Folge wurde festgestellt, daß die hintere Kennzeichentafel durch die Kupplungskugel teilweise verdeckt wird und die Befestigung der Kugelstange nicht der Montageanleitung entspricht.
Mit Schreiben vom 13.12.1994 wurde der Berufungswerber aufgefordert, sein Fahrzeug in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen und der Behörde vorzuführen. Da er dies innerhalb der gesetzten Frist nicht tat, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
Der Sachverständige hat anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig ausgeführt, daß die Aufhängung der Anhängerkupplung durch den Berufungswerber tiefer gesetzt wurde, um die Kennzeichentafeln nicht zu verdecken. Dies hatte jedoch zur Folge, daß die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Anhängerkupplung nicht mehr gegeben ist, weil diese Art der Befestigung der Anhängervorrichtung am PKW höhere Beanspruchung an den Befestigungspunkten durch die Zug- und Schubkräfte des Anhängers hervorruft.
Der Sachverständige hat des weiteren ausgeführt, daß die Begutachtung am 12.12.1994 in Unkenntnis dieses Sachverhaltes erfolgte, da der Berufungswerber vorbrachte, daß hinsichtlich der Anhängerkupplung ein Genehmigungsverfahren anhängig sei, er den Typenschein daher nicht vorlegen könne und zudem die Anhängerkupplung so lackiert war, daß sie aussah, als ob sie sich im Originalzustand befunden habe.
Da sohin die Verkehrs- und Betriebssicherheit durch die gegenständliche Anhängervorrichtung nicht gewährleistet ist, war die Genehmigung der Anbringung durch die Erstbehörde zu Recht versagt worden, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Spruchverbesserung war geboten, da die im Spruch des bekämpften Bescheides, 2. Satz, enthaltene Anordnung in §33 Abs3 KFG keine Deckung findet.