RS UVS Oberösterreich 1994/10/31 VwSen-510012/3/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 31.10.1994
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Ein gemäß § 75a lit. a KFG bescheidmäßig ausgesprochenes Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern stellt keine Entziehung der Lenkerberechtigung i.S.d. § 123 Abs. 1 zweiter Satz KFG dar und begründet sohin - selbst bei gegenteiliger Rechtsmittelbelehrung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich - keine Zuständigkeit des UVS gemäß der letztzitierten Gesetzesstelle. Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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