Ein gemäß § 75a lit. a KFG bescheidmäßig ausgesprochenes Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern stellt keine Entziehung der Lenkerberechtigung i.S.d. § 123 Abs. 1 zweiter Satz KFG dar und begründet sohin - selbst bei gegenteiliger Rechtsmittelbelehrung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich - keine Zuständigkeit des UVS gemäß der letztzitierten Gesetzesstelle. Zurückweisung.