TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/6 91/17/0175

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des Dr. J in W, F-Straße, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. November 1991, Zl. MD-VfR - W 15/91/Str, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. September 1989 um 11.18 Uhr in Wien 15, Märzstraße 60, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N XX.XXX in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 idgF, begangen und es wurde gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) verhängt.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe erstmals mit der Zustellung der Strafverfügung, die lt. Rückschein am 21. März 1990 beim Postamt hinterlegt worden sei, von einer gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung Kenntnis erlangt. Seiner Auffassung nach sei daher bereits Verjährung eingetreten. Es sei aktenwidrig und durch nichts begründet, daß er am 18. September 1989 das in Rede stehende Fahrzeug abgestellt habe, ohne die Parkometerabgabe entrichtet zu haben. Er sei lediglich Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges. Das Beweisverfahren habe sich lt. Bescheidbegründung nur auf den Umstand bezogen, daß die Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht und der PKW in der fraglichen Zeit dort abgestellt gewesen sei. Es sei vollkommen unschlüssig und nicht nachvollziehbar, warum die Behörde trotz gegenteiliger Bekanntgabe zu dem Ergebnis gekommen sei, er habe den PKW zur fraglichen Zeit gelenkt. Die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren sei bedenklich. Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit einer solchen ausginge, sei diese von ihm erfüllt worden. Es hätte nämlich berücksichtigt werden müssen, daß er in seinen Schreiben vom

12. und 24. August 1990 den Sachverhalt und die Anschrift des "H" (Anmerkung: Der Entlastungszeuge, von dem der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Fahrzeug in der Kurzparkzone widerrechtlich abgestellt) bereits mitgeteilt und dabei ausdrücklich angeführt habe, daß er zur Wahrheitsfindung nicht mehr beitragen könne. Er habe die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, der Behörde nichts verschwiegen und dem gegen ihn gerichteten Vorwurf der Behörde eine ebenso konkrete Sachverhaltsdarstellung gegenübergestellt. Wenn ihm nun vorgeworfen werde, er habe es unterlassen, nähere überprüfbare Umstände über den Aufenthalt des "H" zur Tatzeit vorzulegen, so könne er nur wiederholen, daß ihm solche nicht bekannt gewesen wären und seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die mangelnde Mitwirkungspflicht im Ergebnis keine Verschiebung der Beweislast bewirken. Gerade dies treffe hier jedoch zu. Die Begründung des Erkenntnisses sei daher unschlüssig und rechtlich unrichtig beurteilt. "H" befinde sich fallweise in Wien und rufe ihn dann meistens an, um diverse Geschäftsanbahnungen zu treffen. Insbesondere finde er es als eine Zumutung und faktisch unmöglich, von "H" (dessen derzeitiger Aufenthaltsort ihm ebensowenig bekannt sei, wie sein damaliger Aufenthaltsort in Wien) eine amtlich beglaubigte Erklärung über die Benützung des Fahrzeuges vorzulegen. Ein solcher Versuch wäre mit unverhältnismäßigem Zeit- und Kostenaufwand verbunden und stünde in keinem Verhältnis zu dem sehr zweifelhaften Erfolg. Diesbezüglich habe er die Einvernahme des "H" als Zeugen an seiner Wohnadresse beantragt. Dieser sei weder als Zeuge einvernommen noch sei in der Begründung des Erkenntnisses ausgeführt worden, warum er nicht einvernommen worden sei. Wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme seiner Mitwirkung nicht in der Lage sei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, so sei auch nicht nachvollziehbar, warum dies ihm als Privatperson mit dem gleichen Wissensstand wie die Behörde möglich sein sollte und müßte. Mit diesem Argument werde aber gleichzeitig dokumentiert, daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gar nicht festgestellt habe. Die Wahrheitsfindung wäre aber von Amts wegen zu ermitteln gewesen. Unter anderem lägen daher auch aus diesen Gründen mehrere Verfahrensmängel vor. Weil er Zulassungsbesitzer sei, sei es auch erwiesen, daß er selbst den PKW gelenkt habe, sei durch absolut nichts begründet und stehe einem "demokratischen Rechtsstandpunkt" geradezu diametral entgegen. Durch diese willkürliche Vorgangsweise sei er auch in seinem Recht in bezug auf den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der gravierenste Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, daß die Behörde den Sachverhalt in bezug auf "H" überhaupt nicht überprüft habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Verfolgungsverjährung bei Verkürzungsdelikten betrage gemäß § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr und die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung sei am 19. März 1990 zur Post gegeben worden, sodaß in Ansehung des Tatzeitpunktes (18. September 1989) die einjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Den behördlichen Aufforderungen, sowohl den Aufenthalt des genannten Ausländers zur tatfraglichen Zeit in Wien als auch die Überlassung des beanstandeten Fahrzeuges glaubhaft zu machen, habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Anstelle dessen habe er die zeugenschaftliche Einvernahme des in P aufhältigen "H" beantragt. Die Behörde habe auch direkt ein Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme an den genannten Ausländer gerichtet, dieses sei jedoch mit dem Postvermerk "Empfänger unbekannt" zurückgekommen. In Kenntnis dieses Umstandes habe der Beschwerdeführer beantragt, einen anderen Ausländer (einen Chilenen in P) als Zeugen einzuvernehmen, da jener "möglicherweise" Herrn "H" kenne und unter Umständen den Aufenthalt desselben in Wien zum fraglichen Zeitpunkt bestätigen könnte. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, den Aufenthalt der von ihm als Lenker bestimmten Person zur Tatzeit in Wien/Österreich durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu belegen, habe sich die Behörde im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außerstande gesehen, weitere Ausländer als Zeugen im Ausland vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe die erkennende Behörde nicht von seiner Behauptung überzeugen können, daß ein ausländischer Lenker die ihm angelastete Straftat begangen habe. Da aber weder nach den Ausführungen des Beschwerdeführers noch nach der gesamten Verfahrenslage eine weitere Person als Täter in Betracht zu ziehen gewesen sei, was nicht einmal der Beschwerdeführer konkret behauptet habe, sei die Straftat zu Recht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die belangte Behörde habe es daher als erwiesen angesehen, daß das am 18. September 1989 beanstandete Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer ohne ordnungsgemäß entwerteten Parkschein abgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit die für das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone vorgesehene Abgabe entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Parkometergesetz nicht entrichtet. Dadurch habe er die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt, da er den entstandenen Nachteil bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Für derartige Handlungen sehe § 4 Abs. 1 Parkometergesetz Geldstrafen bis zu S 3.000,-- vor. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe, die nur ein Zehntel der Strafobergrenze ausmache, sei auch unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse sowie allenfalls bestehender gesetzlicher Sorgepflichten nicht hoch. Eine Herabsetzung der Strafe komme nicht in Betracht, weil eine bloße Geringfügigkeit des Verschuldens nicht erkennbar sei - eine solche sei vom Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auch der Behörde gegenüber nicht glaubhaft dargetan worden - und die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein sollte, den Beschwerdeführer von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet er sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit in der Beschwerde auf § 1a Parkometergesetz Bezug genommen wird, wird darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer nicht nach dieser Bestimmung bestraft worden ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen mit einer hier nicht bedeutsamen Ausnahme von Amts wegen zu verfolgen. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Diese Gesetzesstelle bildet keine Grundlage für die generelle Aussage, die Behörde sei im Rahmen der Berücksichtigung der der Entlastung des Beschuldigten dienenden Vernehmung von Zeugen, die im Ausland leben, nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet. Die hier zu ziehende Grenze ist durch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Behörde bestimmt. Die Behörde hat in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, daß sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Im Hinblick darauf, daß mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden sind, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bildet und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstehen. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muß dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt, oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, Zl. 90/18/0091).

Die Behörde ist dann berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein mehrspuriges Fahrzeug im Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, auch ohne den Versuch zur amtlichen Überprüfung dieser Angaben als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert. Ist der Beschuldigte dazu aber grundsätzlich bereit, reichen bloß dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde aber nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüberhinaus selbständige Ermittlungen anzustellen (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1993, Zl. 90/17/0316).

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0248). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers vermag im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig erkannt zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung insoweit seiner nachprüfenden Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine dem Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer des nur wenige Häuserblocks von der Wohnung des Beschwerdeführers abgestellten Kraftfahrzeuges auf seine Tätereigenschaft geschlossen und der Verantwortung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben, nicht Glauben geschenkt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, das Kraftfahrzeug einer bestimmten Person überlassen zu haben, war aber nicht in der Lage, die damalige Adresse dieser Person in Wien bekanntzugeben. Vom Beschwerdeführer unbestritten ist die Behörde weiters davon ausgegangen, daß er nicht nur Zulassungsbesitzer - seine Angabe, er sei NUR Zulassungsbesitzer, ist offenkundig nur auf diesen Vorfall abgestellt gewesen -, sondern auch Benützer des Kraftfahrzeuges ist. Bei diesen Feststellungen durfte die Behörde mit Recht darauf schließen, daß der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer und Benützer des Kraftfahrzeuges dieses nicht einer im Ausland wohnhaften "Person" überlassen habe, deren inländische Adresse er nicht in der Lage ist anzugeben. Es widerspräche nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn jemand einer Person ohne weiteres ein Kraftfahrzeug überläßt, von der er nicht einmal die Adresse des inländischen Aufenthaltsortes kennt. Vor dem Hintergrund der weiter oben dargestellten Rechtslage hegt daher der Verwaltungsgerichtshof aus diesen Erwägungen keinerlei Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Beweislastumkehr zu erkennen vermeint, dann verkennt er völlig, daß es Recht und Pflicht der Behörde ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Die Behörde trägt im vorliegenden Fall die uneingeschränkte Beweislast; es erscheint dem Gerichtshof jedoch, wie bereits ausgeführt, ausreichend und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß eine Prüfung eines individuellen Verwaltungsaktes unter diesem Gesichtspunkt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt.

Wenn der Beschwerdeführer ferner in der Beschwerde die Auffassung vertritt, es sei unklar, ob es sich "im bekämpften Bescheid" um eine Zwangsstrafe (§ 86 WAO) handle oder ob die WAO auch für andere Strafen nach dem Parkometergesetz anzuwenden sei, dann verkennt er, daß sich der Geltungsbereich der WAO nicht auf Strafverfahren erstreckt.

Gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung umfaßt der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Wenn auch nach § 2 Abs. 2 Parkometergesetz idF LGBl. für Wien Nr. 15/1986 bei der Entwertung des Parkscheines angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können, so gilt dies nur im Falle der Entwertung eines Parkscheines. Daß das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäß entwerteten Parkschein abgestellt war, wird in der Beschwerde nicht bestritten, sondern ausdrücklich bestätigt. Anhaltspunkte dafür aber, daß der Tatbestand des "Abstellens" eines Fahrzeuges im Sinne des Parkometergesetzes nicht erfüllt sei, weil ein bloßes "Anhalten" des Fahrzeuges vorgelegen sei, ohne bereits zu einem Abstellen im Sinne des Parkometergesetzes und damit die Verpflichtung zu Entrichtung der Parkometerabgabe entstanden wäre, bietet der Beschwerdefall keinerlei Anhaltspunkt und es wird diesbezüglich auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der angefochtene Bescheid weder mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170175.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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