TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 92/03/0022

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1991, Zl. 11-75 MA 47-91, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 bestraft, weil er als handelsrechtlich Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers, der Firma J Gesellschaft m.b.H. in R, nicht dafür gesorgt habe, daß die Beladung des dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, weil am 10. Mai 1990 gegen 13.35 Uhr auf der Bundesstraße B 146 bei Straßenkilometer 20,6 im Gemeindebereich von S festgestellt worden sei, daß durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 16 t um 3,4 t überschritten worden sei. Es wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 9.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt in der Bestreitung des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Überladung. Seine diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auch was die vorgenommenen Kontrollen anlangt, sind im wesentlichen denen gleichgelagert, wie sie auch im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036, denselben Beschwerdeführer betreffend, ausführlich behandelt wurden. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Auch im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht im einzelnen dargelegt, wann, wie oft und auf welche Weise konkrete Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Der vage Hinweis auf "zahlreiche Kontrollen des Betriebsinhabers" reicht hiezu nicht aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1971, Slg. Nr. 8108/A, vom 16. Mai 1977, Zl. 2432/76, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036), stellt die Übertretung des § 103 Abs. 1 (Z. 1) KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, dagegen ist es Sache des Beschuldigten, insbesondere auch glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage der subjektiven Tatseite ausreichend auseinandergesetzt und gestützt auf die - von ihr zitierte - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schlüssig begründet, warum sie zu dem Ergebnis gelangte, daß den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. Da vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren Einzelheiten über konkrete Kontrollen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1993, Zl. 92/02/0040), nicht genannt wurden und auch hinsichtlich der Durchfeuchtung des geladenen Schotters nur allgemeine Erwägungen angestellt wurden, ohne daß sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, durch unvorhersehbare Witterungseinflüsse WÄHREND DER KONKRETEN FAHRT hätte sich eine allenfalls entschuldbare geringe Überschreitung des Gewichtes ergeben, machte es keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde diesbezüglich keine weiteren ergänzenden Erhebungen gepflogen hat. Auch insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ein Sachverständigengutachten über die Beladung nicht eingeholt, unterläßt er es, hiezu ein konkretes Beweisthema zu nennen. Der Beschwerdeführer stellt sich bloß auf den Standpunkt, der Sachverständige hätte "insbesondere die Meßergebnisse nachzuvollziehen"; inwieweit die festgestellte Überladung nicht nachvollziehbar wäre und dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen Relevanz zukäme, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030022.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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