TE Vwgh Beschluss 1992/10/21 92/02/0291

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Veröffentlicht am 21.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der S in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. August 1992, Zl. UVS-03/16/01204/92, betreffend Übertretungen des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Geschäftsführerin einer näher bezeichneten juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ist, nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieses Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort den Vorschriften des KFG 1967 entsprach, weil es fünf näher genannte Mängel aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch drei Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 und zwei Übertretungen nach § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 jeweils in Verbindung mit einer weiteren Bestimmung dieses Gesetzes begangen. Über sie wurden fünf Geldstrafen von je S 700,-- (je 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß es ihr als Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin nicht möglich sei, rund um die Uhr die Fahrzeuge zu kontrollieren. Sie behauptet ferner, "ihre Arbeitnehmer ausdrücklich beauftragt" zu haben, für den gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge vorzusorgen.

Damit macht sie keineswegs geltend, daß die Entscheidung über ihre Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsfragen anschneidet, sind diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zu § 9 VStG, hinlänglich geklärt. Da die verhängten Strafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020291.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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