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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. März 1992, Zl. 8V-1305/4/1991, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 11. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 21.950 kg einer namentlich angeführten Person am 14. April 1989 um 9.40 Uhr zur Lenkung an einer näher bezeichneten Örtlichkeit überlassen, wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, dafür zu sorgen, "daß das Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 22.000 kg in bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, wodurch der Lastkraftwagen um 5.950 kg überladen war". Er habe dadurch § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Straferkenntnisses wurde "gemäß § 44a VStG 1950 in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG 1950 insoferne berichtigt, als die Zahlenkombination 22.000 kg durch 16.000 kg zu ersetzen ist".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist die Type des überladenen Kraftfahrzeuges entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Tatbestandsmerkmal, sodaß deren Anführung im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a lit. a VStG 1950 nicht erforderlich war. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/03/0212, vermag seine Auffassung nicht zu stützen, weil es - in dem hier maßgebenden Zusammenhang - die Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 betrifft, welche ein gänzlich anderes Tatbild zum Gegenstand hat. Daß es sich - wie der Beschwerdeführer weiter ausführt - bei dem im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Kennzeichen um ein Wechselkennzeichen für zwei Lastkraftwagen mit verschiedenen höchsten zulässigen Gesamtgewichten handle, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 war die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte unrichtige höchste zulässige Gesamtgewicht des LKWs richtigzustellen, handelte es sich hiebei doch um eine auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit. Das richtige höchste zulässige Gesamtgewicht des LKWs ist bereits in der Anzeige enthalten, auf die sich das innerhalb der Verfolgungsverjährung abgefertigte Rechtshilfeersuchen an den Gendarmerieposten Obervellach vom 18. Mai 1989 bezogen hatte. Dieses Rechtshilfeersuchen stellte eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 Abs. 1 und 32 Abs. 2 VStG 1950 dar, auch wenn der Beschwerdeführer als Beschuldigter davon keine Kenntnis erlangt hatte (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/03/0117). Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe, weil ihm ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 16 t nie vorgehalten worden sei, das rechtliche Gehör verletzt, vermag der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal er nicht darlegt, inwieweit die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Auch in Ansehung der Strafbemessung ist die Beschwerde nicht begründet. Der Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, daß über sein Vermögen am 17. Dezember 1991 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, steht das Neuerungsverbot entgegen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 844 ff, angeführte Rechtsprechung) bereits im Verwaltungsstrafverfahren auf diesen Umstand hinzuweisen.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde einschlägige Vorstrafen nicht angeführt habe, ist er darauf zu verweisen, daß dies nicht erforderlich war, da davon auszugehen ist, daß er sie ohnedies kenne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1990, Zl. 88/03/0239). Aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Vorstrafenverzeichnis des Beschwerdeführers ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mehrere nicht getilgte rechtskräftige einschlägige Vorstrafen aufwies.
Bei dieser Sachlage kann, da über den Beschwerdeführer ohnehin nur eine im unteren Bereich des bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967 liegende Geldstrafe verhängt wurde, nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als ungebründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030107.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012